Rezension über:

Jean-Daniel Morerod / Dennis Tappy / Clémence Thévenaz Modestin et al.: La Suisse occidentale et l'Empire. Actes du colloque de Neuchâtel des 25-27 avril 2002 (= Mémoires et documents publiés par la Société d'histoire de la Suisse romande. Quatrième Série; VII), Lausanne: Société d'histoire de la Suisse romande 2004, 467 S., ISBN 978-2-940066-60-5
Inhaltsverzeichnis dieses Buches
Buch im KVK suchen

Rezension von:
Christian Windler
Historisches Institut, Universität Bern
Redaktionelle Betreuung:
Christine Roll
Empfohlene Zitierweise:
Christian Windler: Rezension von: Jean-Daniel Morerod / Dennis Tappy / Clémence Thévenaz Modestin et al.: La Suisse occidentale et l'Empire. Actes du colloque de Neuchâtel des 25-27 avril 2002, Lausanne: Société d'histoire de la Suisse romande 2004, in: sehepunkte 5 (2005), Nr. 4 [15.04.2005], URL: https://www.sehepunkte.de
/2005/04/6867.html


Bitte geben Sie beim Zitieren dieser Rezension die exakte URL und das Datum Ihres Besuchs dieser Online-Adresse an.

Jean-Daniel Morerod / Dennis Tappy / Clémence Thévenaz Modestin et al.: La Suisse occidentale et l'Empire

Textgröße: A A A

Das Heilige Römische Reich deutscher Nation ist mit den Versuchen Georg Schmidts, einen protonationalen deutschen Reichsstaat zu konstruieren, einmal mehr in den Trubel nationalgeschichtlicher Legitimationsbemühungen geraten. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, nichtdeutsche und nichtdeutschsprachige Gebiete in den Blick zu nehmen, in denen trotz aller Reichsferne ein Bewusstsein der Zugehörigkeit zum Reich bestand. Dies tun die Herausgeber und Autoren des vorliegenden Sammelbandes über die französischsprachige Westschweiz und das Reich.

Wie Jean-Daniel Morerod eingangs feststellt, leidet die Geschichte dieser Beziehungen unter einer doppelten Schwierigkeit: Einerseits hat sich die französische Geschichtsschreibung aufgrund nationaler Vorbehalte wenig für die Reichszugehörigkeit jener Regionen Frankreichs interessiert, die einmal Reichslande waren (gut 20% des heutigen französischen Staatsgebietes); das Alte Reich ist deshalb in der französischsprachigen Literatur allgemein wenig präsent. Andererseits blieben auch die Beziehungen der Dreizehn Orte der Eidgenossenschaft zu Kaiser und Reich lange Zeit von nationalgeschichtlichen Prämissen geprägt, welche die eigenstaatliche "Souveränität" der Kantone schon mit dem Sieg im Schwabenkrieg 1499 beginnen ließen.

Die neuere Forschung verdeutlicht, wie lange das Heilige Römische Reich trotz der faktischen Selbstständigkeit Legitimationsinstanz der eidgenössischen Freiheiten und Privilegien blieb. Auch im 18. Jahrhundert ist zum Beispiel der Reichsadler noch nicht aus den Wappenbildern aller Dreizehn Orte verschwunden. In Genf - einer Stadt, die nicht zu den Dreizehn Orten gehörte, sondern nur mit einem Teil von diesen verbündet war - erinnert der Adler im Kantonswappen bis in die Gegenwart an die Bedeutung des Reiches bei der Legitimation der städtischen Freiheiten. In der Kriminalgerichtsbarkeit blieb die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. mancherorts bis zum Ende des Ancien Régime eine wichtige Rechtsquelle.

Obwohl sich in den letzten Jahrzehnten eine Neubewertung abzeichnet, bestehen dennoch weiterhin beträchtliche Forschungsdefizite. Das gilt besonders für die französischsprachigen Gebiete in der heutigen Westschweiz. Allein schon dieser Umstand lässt das Thema der Neuenburger Tagung und des vorliegenden Tagungsbandes als geboten erscheinen.

Die Beiträge beschränken sich nicht auf das Mittelalter, als die Herzöge von Savoyen, die Grafen von Neuenburg oder die Bischöfe von Lausanne und Genf bei der Sicherung und Mehrung ihrer Macht bekanntermaßen auf Kaiser und Reich setzten. Ein wesentlicher Teil der Beiträge bezieht sich auf die Frühe Neuzeit, was den Band umso interessanter macht.

Die Aufsätze im ersten Teil behandeln die Reichsbindungen im gesamteidgenössischen Kontext. Thomas Maissen, Bettina Braun, Bernd Marquardt und Marco Jorio fassen hier Ergebnisse ihrer Forschungen zusammen, mit denen sie sich an der Neubewertung des Nexus imperii jenseits der nationalgeschichtlichen Prämissen beteiligt haben. Ihre Beiträge beruhen auf dem neuesten Forschungsstand, beziehen sich allerdings vor allem auf die Dreizehn Orte, daneben teilweise auf deren Zugewandte. Der Westen der heutigen Schweiz kommt zu kurz, außer im zwar lesenswerten, aber eigentlich nicht in den Band hineinpassenden Beitrag von Lionel Bartolini über die Praxis der Gewissensfreiheit in der Grafschaft Neuenburg.

Bernd Marquardt unterstreicht, dass die Frage nach der rechtlichen Situation nicht allein mit Bezug auf jene Städteorte beantwortet werden kann, in denen sich seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts - anders als in den Länderorten - die Überzeugung von der eigenstaatlichen Souveränität durchsetzte. Diese Städte regierten nämlich ländliche Herrschaften, aber auch halb-mediatisierte Reichsstädte, die ihre rechtliche Sonderexistenz nicht verloren. Leider unterlässt es Marquardt, diese Überlegung mit Blick auf die Berner und Freiburger Herrschaften in der Westschweiz zu präzisieren. Dies holt Marie-Ange Valazza Tricarico in ihrem Beitrag über Lausanne nach: Sie legt dort dar, wie die Stadt Lausanne ihren - schlecht begründeten - Anspruch, eine freie Reichsstadt zu sein, mehrmals gegen die bernische Landesherrschaft zu wenden versuchte.

Der Aufsatz über Lausanne steht im zweiten Teil des Bandes neben Beiträgen über die Reichsbindungen der Grafen von Neuenburg (Jean-Daniel Morerod), des Bischofs und der Stadt Genf (Catherine Santschi, Mario Turchetti, Clémence Thévenaz Modestin) sowie des Fürstbischofs von Basel (Nicolas Barré). Die reichsferne Stellung von Neuenburg und Genf bedeutete nicht, dass das Reich damit seine Bedeutung als Legitimationsinstanz verloren hätte. So vollzog sich noch im frühen 18. Jahrhundert die Nachfolge des Königs von Preußen als Graf von Neuenburg in reichsrechtlichen Bahnen.

Im dritten Teil werden unter einem nur teilweise zutreffenden Titel die "Erfahrungen von Nachbarn" behandelt. Hier wird die Reichsbindung zweier Reichsfürsten thematisiert, die auch in der Westschweiz Herrschaftsrechte besaßen: des Hauses Savoyen (Bruno Galland, Eva Pibiri) und der Chalon-Arlay (Katharina Koller-Weiss). Der vierte Teil des Sammelbandes behandelt Aspekte der Rechts- und Gerichtspraxis des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit aus der Perspektive des Nexus imperii (Maurice de Tribolet, Jean-François Poudret, Theodor Bühler, Pierre-Olivier Léchot, Denis Tappy, Martin Killias).

Insgesamt handelt es sich um einen lesenswerten Sammelband zu einer Thematik, die es verdient, in Kategorien jenseits der Nationalgeschichtsschreibung neu aufgegriffen zu werden. Von einer Synthese allerdings kann vorerst keine Rede sein. Die eher allgemeinen Beiträge des ersten Teils lassen mit Blick auf die Westschweiz vieles ungeklärt, während die meisten Aufsätze der Teile 2 bis 4 eher punktuelle Einblicke vermitteln. Von Bedeutung war das Reich vor allem als Rechtsquelle und damit als Instanz der Herrschaftslegitimation, wie Denis Tappy in seinen Schlussfolgerungen unterstreicht. Reichsrecht wurde zwar selten direkt angewandt, beeinflusste aber dennoch bis zum Ende des Ancien Régime die Gerichtspraxis in entscheidendem Maße. Echte oder gefälschte kaiserliche Privilegien waren ausschlaggebend bei der Legitimation von Herrschaftsansprüchen oder als Grundlegung korporativer Freiheiten.

Christian Windler