sehepunkte 7 (2007), Nr. 11

Stefan Ehrenpreis: Kaiserliche Gerichtsbarkeit und Konfessionspolitik

In den Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich herrschte bisher eine deutliche Schieflage vor. Das Reichskammergericht stand über lange Jahre im Zentrum der Untersuchungen, während der Reichshofrat oftmals nur am Rande wahrgenommen wurde. Die Ursache dafür lag vor allem in der sehr unterschiedlichen Quellenerschließung. Die Reichskammergerichtsakten sind zwar auf Dutzende von Archiven verteilt, durch vorbildliche gedruckte Inventarbände aber leicht zu benutzen. Demgegenüber steht die Erschließung der Wiener Reichshofratsakten noch am Anfang. Mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung wird die Reichshofratsforschung hoffentlich an Intensität gewinnen und so das Gesamtbild der frühneuzeitlichen Höchstgerichtsbarkeit um das bisher noch verkümmerte zweite Standbein ergänzen.

Um so erfreulicher ist es, dass 2006 gleich zwei archivaliengestützte Monographien zum Reichshofrat erschienen, obwohl sie auf die jetzt im Entstehen begriffenen Hilfsmittel des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs noch nicht zugreifen konnten: die Habilitationsschrift von Sabine Ullmann über Kommissionen aus der Zeit Maximilians II. (1564-1576) [1] und die zeitlich unmittelbar daran anschließende hier zu besprechende Bochumer Dissertation von Stefan Ehrenpreis. [2] Die Dissertation von Ehrenpreis wurde bereits 1998 angenommen und bis 2004 immer wieder für die Drucklegung erweitert und überarbeitet. Auf diese Weise konnte Ehrenpreis die für sein Thema wichtigen Forschungen von Eva Ortlieb [3] zum Kommissionswesen in der älteren Reichshofratszeit berücksichtigen. Die lange Entstehungszeit merkt man dem Werk zum Glück nicht an.

Die zeitliche Begrenzung auf die Regierungszeit Rudolfs II. ist zweckmäßig. Der Reichshofrat war bekanntlich eng an die Person des Kaisers angebunden. Die Bedeutung des kaiserlichen Reichshofrats hing folglich unmittelbar von der Macht des jeweiligen Kaisers ab. In der kenntnisreichen Einleitung fordert Ehrenpreis außerdem, bei generalisierenden Aussagen über den Reichshofrat chronologisch zu differenzieren. Das Ende des Dreißigjährigen Krieges bzw. der Jüngste Reichsabschied dürften Zäsuren gewesen sein, die nicht nur die Rolle des Reichshofrats, sondern auch die Verfahrenspraxis erheblich verändert haben. So war die tatsächliche Bedeutung des Mandatsprozesses zur Zeit Rudolfs II. offenbar erheblich höher als nach 1654. Zugleich zeigt sich, dass die Prozessgrundsätze, die die weitgehend normengeschichtliche Untersuchung von Sellert [4] rekonstruiert hat, auf die Prozesspraxis vor 1612 nur mit erheblichen Einschränkungen übertragen werden können. Die weitere Begrenzung des Forschungsthemas auf Konfessionskonflikte verfolgt den Zweck, die Tätigkeit des Reichshofrats vor allem in politisch wichtigen Auseinandersetzungen zu beobachten. Außerdem existieren gerade hierzu zahlreiche Vorarbeiten, auch zum Reichskammergericht (Ruthmann). Freilich ergibt sich auf diese Weise ein immer deutlicher zu spürendes Forschungsdefizit, auf das der Verfasser zutreffend hinweist. Über den Appellationsprozess am Reichshofrat, also über die zahlreichen zweit- und drittinstanzlichen Zivilstreitigkeiten, weiß man erstaunlich wenig.

Ehrenpreis gliedert seine Untersuchung in zwei große Teile. Zunächst geht es um die Institutionengeschichte, danach um Religionsprozesse. Der erste Hauptteil ist der Gerichtsverfassung sowie der Behördenstruktur am Kaiserhof gewidmet. Hier konnte der Autor auf den Arbeiten von Sellert aufbauen. Dass die Verknüpfung von Normengeschichte und Prozesswirklichkeit zu Korrekturen am überkommenen Bild führt, ist kaum verwunderlich. Noch wichtiger ist es allerdings, dass Ehrenpreis sich von der rechtshistorischen Perspektive löst und zum einen die Mitglieder des Reichshofrats genauer betrachtet (immerhin 10 % Protestanten, dazu sehr hilfreicher biographischer Anhang), aber insbesondere den Hofrat in die politischen und administrativen Institutionen des Kaiserhofes einbettet. Der Reichshofrat war nie nur ein Gericht, was auf diese Weise außerordentlich klar zu Tage tritt. Sehr überzeugend zeigt Ehrenpreis sogar die Traditionslinie vom älteren Reichshofgericht zum Reichshofrat. Vor allem auf Reichstagen wurde aus den dort anwesenden Standesherrn ein Urteilerkollegium gebildet, ganz so, wie es seit dem 13. Jahrhundert (Mainzer Reichslandfrieden) vorgesehen war.

Im Hinblick auf die am Reichshofrat ausgetragenen Konfessionskonflikte nimmt Ehrenpreis ein wichtiges Ergebnis vorweg: Keine einzige Klage stammte von Protestanten. Der überkommene Eindruck, der Reichshofrat sei eine stark katholisch orientierte Institution gewesen, bestätigt sich, und vor allem nach 1580 interpretierten die Reichshofräte den Augsburger Religionsfrieden im deutlich katholischen Sinne. In vier Unterkapiteln geht es sodann um Klosterprozesse, städtische Konfessionskonflikte, Territorialkonflikte sowie um die rechtspolitischen Auseinandersetzungen um die Rolle des Reichshofrats im Gefüge der höchsten Gerichtsbarkeit. Die beiden letzten Punkte behandeln nicht spezifische Religionsprozesse und sind damit nicht zwingend mit der Themenstellung verknüpft. Allerdings zeigt gerade die grundsätzliche Diskussion um den Reichshofrat in den Jahren um 1600, wie Protestanten erfolglos versuchten, das Reichskammergericht als einziges oberstes Reichsgericht anerkennen zu lassen. Der Reichshofrat selbst beanspruchte in dieser Phase überhaupt keine institutionelle Eigenständigkeit, sondern wollte sich vom kaiserlichen Amt nicht trennen lassen. Gerade wegen der fehlenden richterlichen Unabhängigkeit wuchs freilich seine politische Macht.

Die Behandlung der Konfessionsprozesse im engeren Sinne erfolgt quellennah im Stil einer dichten Beschreibung. Die Gefahr, dass übergeordnete Fragestellungen angesichts der Detailfülle aus dem Blick geraten, kann Ehrenpreis durch mehrere Zwischenergebnisse und Zusammenfassungen eindämmen, aber gleichwohl nicht ganz beseitigen. Darüber hinaus kann sich die Kritik auf wenige Punkte beschränken. So ist die Terminologie teilweise nachlässig. Die Unschuldsvermutung im Zivilprozess gab es nicht, die Audienzen des Reichskammergerichts kann man schwerlich als Hauptverhandlungen bezeichnen. Oftmals ist der intentionale Stil überraschend. Der Autor berichtet über Pläne und Absichten historischer Akteure, obwohl wir über deren innere Beweggründe keine Quellen besitzen. Leicht störend sind Unsicherheiten in der Verwendung der indirekten Rede sowie mehrere Satz- und Rechtsschreibfehler.

Diese Bemerkungen überdecken aber nicht den positiven Gesamteindruck. Ehrenpreis hat nicht nur eine bisher unbekannte Phase der Reichshofratstätigkeit aufgearbeitet, sondern auch sehr überzeugend gezeigt, wie die rekatholisierenden Tendenzen am Kaiserhof schubweise um 1590 und nach 1606 an Bedeutung gewannen. Die Rechtsgeschichte profitiert vor allem vom institutionengeschichtlichen Hauptteil, der im Verbund mit weiteren Untersuchungen dazu beitragen wird, die Rolle des Reichshofrats im Alten Reich neu zu bewerten.


Anmerkungen:

[1] Sabine Ullmann: Geschichte auf der langen Bank. Die Kommissionen des Reichshofrats unter Kaiser Maximilian II. (1564-1576) (= Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Bd. 214: Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches, Bd. 18), Mainz 2006.

[2] Stefan Ehrenpreis: Kaiserliche Gerichtsbarkeit und Konfessionskonflikt. Der Reichshofrat unter Rudolf II. 1576-1612, Göttingen 2006.

[3] Vgl. z.B.: Eva Ortlieb: Die Entstehung des Reichhofrats in der Regierungszeit der Kaiser Karl V. und Ferdinand I, in: Frühneuzeit-Info, 17 (2006), H.1/2, 11-26; Eva Ortlieb / Siegrid Westphal: Die Höchstgerichtsbarkeit im Alten Reich, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 123 (2006), 291-304; Eva Ortlieb: Vom Königlichen/Kaiserlichen Hofrat zum Reichshofrat. Maximilian I., Karl V., Ferdinand I., in: Das Reichskammergericht. Köln 2003, 221-289; Eva Ortlieb / Siegrid Westphal: Höchstgerichtsbarkeit im Alten Reich, in: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, Publikation im Internet: http://www.zeitenblicke.de/2004/03/ortlieb/ortlieb.pdf (PDF-Dokument).

[4] Vgl. z.B.: Wolfgang Sellert: Gewalt, Macht oder Recht? Die Reichsjustiz als Garant der Friedensordnung, in: Das Heilige Römische Reich und sein Ende 1806. Regensburg 2006, 38-50; Wolfgang Sellert: Der Reichshofrat: Begriff, Quellen und Erschließung, Forschung, institutionelle Rahmenbedingungen und die wichtigste Literatur, in: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3. Publikation im Internet: www.zeitenblicke.de/2004/03/sellert/sellert.pdf, 2004 (PDF-Dokument).

Rezension über:

Stefan Ehrenpreis: Kaiserliche Gerichtsbarkeit und Konfessionspolitik. Der Reichshofrat unter Rudolf II. 1576-1612 (= Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften; Bd. 72), Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2006, 350 S., ISBN 978-3-525-36065-1, EUR 39,90

Rezension von:
Peter Oestmann
Institut für Rechtsgeschichte, Westfälische Wilhelms-Universität, Münster
Empfohlene Zitierweise:
Peter Oestmann: Rezension von: Stefan Ehrenpreis: Kaiserliche Gerichtsbarkeit und Konfessionspolitik. Der Reichshofrat unter Rudolf II. 1576-1612, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2006, in: sehepunkte 7 (2007), Nr. 11 [15.11.2007], URL: https://www.sehepunkte.de/2007/11/11779.html


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