Rezension über:

Tanja-Carina Riedel: Gleiches Recht für Frau und Mann. Die bürgerliche Frauenbewegung und die Entstehung des BGB (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung; Bd. 9), Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2008, XVIII + 547 S., ISBN 978-3-412-20080-0, EUR 69,90
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Rezension von:
Angelika Schaser
Historisches Seminar, Universität Hamburg
Redaktionelle Betreuung:
Nils Freytag
Empfohlene Zitierweise:
Angelika Schaser: Rezension von: Tanja-Carina Riedel: Gleiches Recht für Frau und Mann. Die bürgerliche Frauenbewegung und die Entstehung des BGB, Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2008, in: sehepunkte 9 (2009), Nr. 2 [15.02.2009], URL: https://www.sehepunkte.de
/2009/02/14203.html


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Tanja-Carina Riedel: Gleiches Recht für Frau und Mann

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Rechtsgeschichte des 19. Jahrhunderts spielte an den deutschen Universitäten in den letzten Jahrzehnten eine untergeordnete Rolle. Erfreulicherweise untersuchen in den letzten Jahren Soziolog(inn)en, Historiker(innen) und auch zunehmend Jurist(inn)en inzwischen intensiv den Zusammenhang von Geschlecht und Recht. So haben in den 1990er Jahren Ute Gerhard und Beatrix Geisel wichtige Arbeitsergebnisse vorgelegt, und auch in der Rechtswissenschaft werden zunehmend im Bereich der "Legal Gender Studies" Beiträge zur Rechtsgeschichte des 19. Jahrhunderts publiziert. Die an der Hamburger Universität promovierte Juristin Tanja-Carina Riedel legt hier nun an der Schnittstelle zwischen Rechts- und Geschichtswissenschaft eine Untersuchung der Frauenbewegung und der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor und behandelt damit zwei Themen, die einerseits in der historischen Frauen- und Geschlechterforschung, andererseits in der Rechtsgeschichte einen prominenten Platz einnehmen.

Im Zentrum der Arbeit steht die Zeit von der Gründung des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins (1865) bis zu der Verabschiedung des BGB (1896). In 37 kleinteilig gegliederten Kapiteln werden ineinander verzahnt die Arbeit der Juristen am BGB sowie die Beiträge und die Reaktionen der Frauenbewegung auf die Entwürfe und Lesungen des BGB vorgestellt. Das zehnseitige Inhaltsverzeichnis nimmt keine Fokussierungen vor, sondern handelt Protagonisten und Aktionen detailliert in chronologischer Reihenfolge ab. Im Mittelpunkt der Kapitel 21 bis 33 werden dabei die in Sachen Familien- und Eherecht relevanten Themen von den ersten Entwürfen des BGB über die Diskussionen im Reichstag bis zur Veröffentlichung des BGB im Reichsgesetzblatt vom 24. August 1896 wiederholt durchdekliniert: Namensrecht in der Ehe, Schlüsselgewalt der Frau, Kündigungsrecht des Mannes, eheliches Güterrecht, Auflösung der Ehe, Scheidungsrecht elterliche Gewalt, Unehelichenrecht, Vormundschaftsfragen. Leicht zu lesen ist diese Darstellung nicht, sie erweist sich jedoch als Fundgrube für ausführliche und einschlägige Quellenzitate.

Riedel hat aus Sicht einer Juristin, deren Augenmerk in erster Linie dem Kodifizierungsprozess des BGB gilt, die These entwickelt, dass sich die Frauenbewegung relativ spät mit Rechtsfragen auseinandergesetzt hätte, mithin eine "langsame Entwicklung der bürgerlichen Frauenbewegung [...] zu einer Rechtsbewegung" zu verzeichnen wäre (528). Aus historischer Sicht ist diese These nicht zu halten. Denn welche Möglichkeiten boten sich Frauen überhaupt, in den Entstehungsprozess des BGB einzugreifen? Sie hatten kein Wahlrecht, der Eintritt in politische Vereine und Parteien war ihnen zu dieser Zeit noch verboten und sie waren weder zum Studium noch zum Gerichtswesen im Deutschen Reich zugelassen.

Dennoch lieferte die Frauenbewegung mit Publikationen und Petitionen sowie der seit 1894 erfolgten Einrichtung von Rechtsberatungsstellen für Frauen einen wichtigen, wenn nicht den entscheidenden Beitrag zur politischen Aufklärung und zur Forderung nach der rechtlichen Gleichstellung der Frauen. In die Beratungen über die Kodifikation des BGB mischte sich der Allgemeine Deutsche Frauenverein 1876/1877 mit einer Denkschrift und einer Petition an den Reichstag ein, um die Gleichberechtigung der Frauen zu fordern. Auch der Bund Deutscher Frauenvereine beteiligte sich unmittelbar nach seiner Gründung 1894 durch die Einsetzung eines Rechtsausschusses, die Publikation zahlreicher Schriften und die Abhaltung öffentlicher Veranstaltungen intensiv an der Diskussion der Entwürfe.

Mit dem 1896 vom Reichstag schließlich verabschiedeten BGB wurde trotz einiger im Sinne der Frauenbewegung erreichten Änderungen hinsichtlich der vermögensrechtlichen Stellung der Ehefrau die herkömmliche Auffassung von der Rollenverteilung in Ehe und Familie im Zivilrecht festgeschrieben. Gegen die "dauernde Bevormundung der Ehefrau und Mutter" durch den Ehemann hatte die Frauenbewegung vergeblich protestiert. Bei den öffentlichen Diskussionen über das BGB weist Riedel auf Koalitionen hin, die in der historischen Forschung bislang wenig beachtet wurden: In dieser Debatte haben nicht nur zahlreiche, gut eingearbeitete weibliche Laien wie etwa Marie Stritt eine große Rolle gespielt. Den Frauen gelang es auch, einzelne Juristen wie Carl Bulling, William Löwenfeld, Karl Röder, Ludwig Wachler und Julius Weil für ihre Sache zu gewinnen, deren Urteil in dieser Sache in der Öffentlichkeit einen höheren Stellenwert gehabt haben dürfte als das der Frauen (295). Und darüber hinaus ließ sich ein Reichstagsabgeordneter aus dem konservativen Lager in Sachen BGB von der ersten promovierten Juristin Europas, Emilie Kempin, beraten. Der Großindustrielle und Vater vierer Töchter, Carl Ferdinand Freiherr v. Stumm-Halberg, hatte als Abgeordneter der Reichspartei mithilfe der Unterstützung von Emilie Kempin die rechtliche Gleichstellung der Frauen zu seinem Anliegen gemacht (400-417). Emilie Kempin geriet mit ihrer Arbeit in Gegensatz zu den führenden Vertreterinnen der Frauenbewegung, als sie im BGB eine deutlich verbesserte Situation der Frau erkannte, während diese Sicht von Helene Lange und ihrem Mitstreiter, dem aus Oldenburg stammenden Juristen Carl Bulling, vehement in Abrede gestellt wurde. [1] Kempin zeigte 1896 in ihrem "Rechtsbrevier für deutsche Ehefrauen" auf, welche neuen Möglichkeiten sich Frauen nun mit dem Abschluss von Eheverträgen boten. Helene Lange dagegen verwies darauf, dass Eheverträge im Deutschen Reich gänzlich unüblich wären und empfand das neue BGB als die Kodifizierung jahrtausende alten Unrechts.

In ihrem Fazit räumt Riedel dann den Beiträgen der führenden Vertreterinnen der Frauenbewegung in der Diskussion um die Ausgestaltung des neuen BGB nicht nur bedeutenden Einfluss ein, sondern erinnert daran, dass es gerade die Frauenbildungsbewegung des 19. Jahrhunderts gewesen sei, die dazu beigetragen hatte, dass schließlich auch Juristen und Politiker aufgrund des beobachteten wachsenden gesellschaftlichen Einflusses gebildeter Frauen deren rechtliche Gleichstellung in Erwägung zogen oder gar forderten (532f.). So bleibt zum Schluss kaum mehr etwas übrig von der wenig überzeugenden Feststellung, die Frauenbewegung habe sich nur langsam zur Rechtsbewegung entwickelt. Sie war so schnell, wie sie es unter den historischen Gegebenheiten eben sein konnte.


Anmerkung:

[1] Carl Bulling / Helene Lange: Eine Erwiderung auf den Artikel der Frau Dr. Kempin: "Deutsche und amerikanische Vermögensrechte der Ehefrauen" in Nr. 52 der "Nation" (25. September 1897), Berlin 1897.

Angelika Schaser