Rezension über:

Kerstin Hitzbleck: Exekutoren. Die außerordentliche Kollatur von Benefizien im Pontifikat Johannes' XXII (= Spätmittelalter, Humanismus, Reformation; 48), Tübingen: Mohr Siebeck 2009, XVII + 653 S., ISBN 978-3-16-150158-6, EUR 114,00
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Rezension von:
Brigitte Hotz
Historisches Institut, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule, Aachen
Redaktionelle Betreuung:
Jürgen Dendorfer
Empfohlene Zitierweise:
Brigitte Hotz: Rezension von: Kerstin Hitzbleck: Exekutoren. Die außerordentliche Kollatur von Benefizien im Pontifikat Johannes' XXII, Tübingen: Mohr Siebeck 2009, in: sehepunkte 11 (2011), Nr. 9 [15.09.2011], URL: https://www.sehepunkte.de
/2011/09/17456.html


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Kerstin Hitzbleck: Exekutoren

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Die beeindruckende Kölner Dissertation konzentriert sich auf Exekutoren päpstlicher Benefizialreskripte im ersten avignonesischen Pontifikat (1316-1334). Kerstin Hitzbleck wählt einen kanonistischen, verflechtungsanalytischen und prosopographischen Zugang, um in drei Hauptteilen rechtliche Grundlagen, praktische Seiten und personelle Dimensionen der komplizierten Materie abzubilden sowie deren unermessliches Potential für die Netzwerkforschung mithilfe statistischer Verfahren zu umreißen.

Zwei Eingangskapitel zu Rechtstheorien bis 1298 (17-58) bzw. des 14. Jahrhunderts (59-132) erörtern einschlägige normative Quellen samt verzweigter Kommentarliteratur. Mit kritischem Blick, zugespitzt auf Geoffrey Barracloughs Entwurf eines klar strukturierten Exekutorenwesens (131), leuchtet Hitzbleck in diesem ersten Teil Entwicklung und Auslegung kanonistischer Normen in einer für die deutschsprachige Benefizialforschung einzigartigen Breite und Tiefe aus. Zwei Anschlusskapitel gelten dem Exekutionsprozess (133-245) und den Exekutoren bzw. Subexekutoren (246-284). Gestützt auf notarielle, an der Kurie oder in der Peripherie entstandene Aufzeichnungen, untersucht dieser verfahrenpraktische Teil Einzelschritte des "exekutorialen processus" (135) sowie Aufgaben und Kompetenzen von Exekutoren. Besonders hervorzuheben ist der zumeist am Papsthof durchgeführte Initialprozess, der "erste Schritt im Exekutionsprozeß nach Erhalt der päpstlichen Reskripte" (137f.). Auffällig erscheint, dass Exekutoren von Spezialgratien im behandelten Pontifikat noch kaum mit der Untersuchung der Eignung von Petenten befasst gewesen sein dürften (s.u.). Denn diese Reskripte wurden damals in der Regel doppelt als litterae gratiosae bzw. litterae executoriae (141f.) ausgefertigt, letztere dabei an drei Exekutoren adressiert. Diese wiederum konnten seitens der Petenten aus einem Kreis höherer Kleriker - Prälaten oder Dignitäre, die in den Mandaten nur über ihr Kirchenamt bezeichnet wurden, sowie darin namentlich genannte Domkanoniker (248f.) - frei bestimmt werden: ein idealer Ausgangspunkt für Netzwerkanalysen.

Auf zwei Kapitel zur Exekutorenwahl im Kurienumfeld (285-360) bzw. in partibus (361-487) folgt ein letztes zu den Wahlmotiven (488-552). Zentrale Quellenbasis dieses empirisch-biographischen Teils bilden die auch online zugänglichen Kommunregister Johannes' XXII. in ihrer schematischen Aufbereitung zu Kurzregesten durch die École française (134f.). Statistisch erfasst wurden alle Mandate mit drei Exekutoren jedes zweiten Pontifikatsjahrs, insgesamt über 15.000 Einträge unter Zehntausenden von Provisionsreskripten (13f.). Die selektive Auswertung gilt kuriennahen südfranzösischen Regionen, französisch-spanischen sowie deutsch-französischen Grenzräumen, außerdem mitteldeutschen und nordfranzösischen Gegenden. Registerintern gewonnen, dienen unzählige prosopographische Belege der Identifizierung nicht namentlich bezeichneter Exekutoren, dem Nachzeichnen netzwerkartiger Verbindungen, schließlich dem Herausschälen "wiederkehrender Muster der Exekutorenwahl" (375). Erwartungsgemäß tritt in kurienfernen deutschsprachigen Regionen selten mehr als ein Kurialer pro Exekutorentrias auf. Dabei handelt es sich bevorzugt um - treffend titulierte - Standardexekutoren, meist Italiener oder Franzosen in für Außenstehende gut sichtbarer Funktion am Papsthof. Die Dechiffrierung der Namen dieser sich quasi ex officio (488) anbietenden Exekutoren ist ein enormer Zugewinn, von dem die Rezensentin gern schon früher profitiert hätte. Indes scheint, besonders bei der abschließenden Behandlung des wiederholt in diplomatischem Auftrag an die Kurie gereisten Heinrich von Jülich (526-548), eine Begriffsverengung durch: Mit der laut Kanzleipraktiken des 15. Jahrhunderts "selbstverständlichen" Bestellung eines Exekutors in curia (248) dürften bereits im frühen 14. Jahrhundert nicht ausschließlich Kurienmitglieder gemeint gewesen sein, sondern auch vorübergehend am Papsthof anwesende Nichtkuriale.

Kleinere Schwächen weist das Werk auch anderweitig auf. Erst mit Blick auf die Doppelfunktion von Standard- und Initialexekutoren bestätigt Hitzbleck (398f.), dass es auch unter Johannes XXII. wichtig war, "den Exekutionsprozeß möglichst bald nach Erhalt der Reskripte zu beginnen" (148). Der statistisch begründete Nachweis ließe sich argumentativ verdichten anhand der bonifatianischen Dekretale Duobus (VI 1.3.14), wonach bei gleichdatierten Papsturkunden die frühere Präsentation bei der ordentlichen Kollaturinstanz konkurrenzentscheidend sein konnte. Folglich empfahl sich auch eine zügige Urkundenvorlage beim Initialexekutor. Gegen eine von Hitzbleck für Johannes XXII. veranschlagte Expeditionsfrist von "zwei Monaten" (541) bzw. gegen konstatierte unerklärliche "Verzögerungen" (262) im Exekutionsbeginn ab bereits dreimonatigem Abstand zum Urkundendatum dürfte sprechen, dass die früheste aus avignonesischer Zeit bekannte Fristsetzung erst von Benedikt XII. stammt und sechs Monate betrug. Außerdem ergibt sich aus zu flüchtig ausgewerteten Kanzleiregeln (139f.) Johannes' XXII. wie seines Nachfolgers, dass Petenten, sollten sie nicht bereits bei Supplikengenehmigung an der Kurie anwesend gewesen sein, sich dort erst noch zur Eignungsprüfung einzufinden hatten, bevor ihre Spezialgratien überhaupt ausgefertigt wurden. Daraus dürften sich fehlende Prüfungsauflagen wie verlangsamte Mandatsexekutionen erklären lassen.

Die in diesen Kanzleiregeln angedeutete Möglichkeit ausnahmsweiser Urkundenexpedition auch bei Petentenabsenz scheint sodann den Ausgangspunkt eines besonderen Reskripttyps gebildet zu haben, den Hitzbleck nur marginal berührt: ausschließlich als Mandate ergangene und an nur einen, nunmehr auch mit der Eignungsüberprüfung beauftragten Exekutor gerichtete litterae, deren Arengen mit Dignum beginnen. Die "herrschende Meinung" dazu braucht sich freilich nicht "vor allem auf die practicae" seit dem späten 15. Jahrhundert zu stützen (140). Vielmehr fand ein Formularbeispiel, basierend auf einer Expektanz Benedikts XII. von 1335, Eingang in ein avignonesisches Kanzleibuch; mit der 1342 einsetzenden Supplikenregisterüberlieferung wird die Kausalität von expliziten Bitten reiseunlustiger Petenten um Examensverlegung in partibus und derartigen Dignum-Mandaten besonders sinnfällig. Mithin schlug sich unmittelbar nach Johannes' XXII. Tod Kurienabsenz von Petenten in einer Urkundenform mit erweiterten Exekutorenaufgaben nieder. Ob dies vielleicht auch schon zuvor der Fall war, steht offen: Diesem Formulartyp eventuell entsprechende Reskripte hätte Hitzbleck "nur anhand der Originalregister" (142) erheben können. Ihr einstweiliger Befund, dass "eine klassische Provision in forma Dignum unter Johannes XXII. schwerlich zu finden ist" (182), lässt die Rezensentin mutmaßen, dass damals von der Kurie eine noch immense Sogkraft ausging - die erneut aus Duobus und darin verankerten Vorrechten präsenter Impetranten gegenüber abwesenden Konkurrenten resultieren könnte.

Auch wenn hier noch Klärungsbedarf besteht, empfiehlt sich die Untersuchung wegen ihrer gewaltigen Gesamtleistung der Benefizialforschung als Pflichtlektüre. Denn außer Frage steht: "Bei der Auswertung der päpstlichen Reskripte ist mehr Aufmerksamkeit auf die Art der Ausstellung und das Urkundenformular zu richten", als es etwa Erforscher "beliebter Stiftsgeschichten" (245) bislang getan haben, darunter die Rezensentin selbst. Das jedoch kann - nicht nur mit Blick auf fehlende Arengen im französischen Regestenwerk - bedeuten: "Hier helfen allein die päpstlichen Register selbst, im Volltext" (245). Weiteren Textanalysen der Benefizialreskripte samt Suppliken wäre es daher förderlich, würden online gestellte Digitalisate der vatikanischen Registerserien Prohibitiveffekte des CD-/DVD-Angebots beseitigen. Dann nämlich könnten diachrone Entwicklungen bis hin etwa zu den Blaupausen der Kanzleipraktiken des Renaissance-Papsttums punktgenauer ermittelt werden - ausgehend von der durch Hitzbleck in Pionierarbeit erstellten Folie für einen frühavignonesischen Pontifikat.

Brigitte Hotz