Rezension über:

Franz Dominic Esser: Der Wandel der Rheinischen Agrarverfassung. Der Einfluss französischer und preußischer Agrarreformen zwischen 1794 und 1850 auf die bäuerlichen Rechtsverhältnisse im Rheinland (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte; Bd. 32), Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2019, 270 S., ISBN 978-3-412-51703-8, EUR 70,00
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Rezension von:
Karl-Heinz Schneider
Hannover
Redaktionelle Betreuung:
Nils Freytag
Empfohlene Zitierweise:
Karl-Heinz Schneider: Rezension von: Franz Dominic Esser: Der Wandel der Rheinischen Agrarverfassung. Der Einfluss französischer und preußischer Agrarreformen zwischen 1794 und 1850 auf die bäuerlichen Rechtsverhältnisse im Rheinland, Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2019, in: sehepunkte 20 (2020), Nr. 10 [15.10.2020], URL: https://www.sehepunkte.de
/2020/10/33975.html


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Franz Dominic Esser: Der Wandel der Rheinischen Agrarverfassung

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Im linksrheinischen Deutschland war alles anders, so könnte man die Ergebnisse des vorzustellenden Buches von Franz Dominic Esser knapp zusammenfassen. Es ist eine rechtsgeschichtliche Untersuchung, die sich den agrarrechtlichen Entwicklungen im linksrheinischen Rheinland, genauer dem Département de Roer (zuvor Gebiete des Herzogtums Jülich-Berg und des Kurfürstentums Köln) widmet. Das Besondere an dieser Region ist die Tatsache, dass sie schon seit 1794 von französischen Truppen besetzt war und 1798 auch verwaltungstechnisch Teil Frankreichs wurde.

Die Studie beginnt mit den vorrevolutionären Verhältnissen, konzentriert sich auf die französische Zeit und behandelt schließlich die preußische Zeit nach dem Ende der französischen Herrschaft. Das "anders" zeigt sich schon in der vorrevolutionären Zeit, da die gängigen Bilder von Grundherrschaft hier nur bedingt zutreffen, denn neben auf feudalrechtlichen Bindungen aufbauenden Pachtverhältnissen gab es - hier fehlen leider genaue Daten - reine Pachtverhältnisse, die durch das Gewohnheitsrecht geregelt waren und den Hofbesitzern ein hohes Maß an Rechtssicherheit boten. Freies bäuerliches Grundeigentum war selten, das meiste Land war von adeligen oder geistlichen Eigentümern gepachtet worden. Eigenhörigkeit oder andere Formen persönlicher Unfreiheit gab es nicht.

Der Autor betrachtet in seiner Arbeit neben der Geistlichkeit und dem grundbesitzenden Adel - hier werden die Freiherren von Geyr zu Schweppenburg als Fallbeispiel herangezogen - die ländliche Bevölkerung. Letztere untergliedert er in folgende Gruppen:

1. Die freien Vollerwerbsbauern, die relativ kleine Flächen bewirtschafteten, die sie als Eigentum hatten und nur teilweise durch Zupachtungen vergrößerten.

2. Persönlich freie Pächter, die vorrangig Land bewirtschafteten, das sie von geistlichen, adeligen oder auch bürgerlichen Verpächtern gepachtet hatten, wobei dies Land entweder im Eigentum der Verpächter war oder aus Lehnsbesitz stammte. Letzterer spielte bei den Reformen eine wichtige Rolle. Die Gruppe der Pächter war in Jahrpächter und die sogenannten Halbwinner unterteilt, wobei letztere geringere Pachten zu entrichten hatten.

3. Die Kleinstellen bewirtschaftenden Kötter, die auf Nebenverdienste angewiesen waren und nicht den Bauern zugerechnet wurden.

Persönliche Unfreiheit gab es also nicht. Schließlich gab es noch die Tagelöhner, die allerdings im Kontext dieser Arbeit keine Rolle spielen. Eine wichtige Unterscheidung bestand zwischen den großen Betrieben und den kleinen, den Köttern. Nur die größeren Höfe mit vergleichsweise geringen Abgaben, die Halbwinner, konnten Überschüsse für Märkte erwirtschaften. Da es sich aber um eine rechtsgeschichtliche Untersuchung handelt, bleiben Aussagen über die konkreten ökonomischen Folgen weitgehend ausgeblendet.

Abgaben hatten die Bauern vorrangig als Naturalabgaben zu entrichten, wobei diese meistens reine Pachtabgaben waren, dazu kamen Grundrenten geistlicher Institutionen, die nicht ablösbar waren. Neben den Pachten und Grundrenten bildete der Zehnte eine wichtige geistliche Abgabe, die im 18. Jahrhundert meist in eine feste Geldzahlung umgewandelt worden war. Hand- und Spanndienste wurden für öffentliche Aufgaben verwendet; Frondienste für die Grundherren gab es nicht. Der Adel war auch hier sozial und politisch privilegiert und musste kaum Steuern zahlen.

Esser fasst die Verhältnisse wie folgt zusammen: "Die apodiktische bäuerliche Klassengesellschaft im Rheinland des 18. Jahrhunderts findet ihren unmissverständlichen Ausdruck im zeitgenössischen Steuer- und Abgabewesen. Der Halbwinner war steuerrechtlich privilegiert und bewirtschaftete große rentable Betriebe bei relativ geringen Abgabeleistungen, wodurch er im Ergebnis gegenüber den übrigen bäuerlichen Schichten deutlich besser gestellt war" (74).

Realteilungsrecht war das vorherrschende Erbrecht, wobei die großen, Pachtland bewirtschaftenden Betriebe infolge der Pachtbeziehungen nicht dem Realteilungsrecht unterworfen waren. Es gab mithin eine deutliche ländliche Klassengesellschaft mit den großen, dauerhaft in einer Familie befindlichen und nicht von Teilung bedrohten Höfen und den Kleinstellen, die unter den Folgen der Realteilung litten.

Die Annexion des linksrheinischen Deutschland hatte strukturelle Konsequenzen, die aber erst nach und nach realisiert wurden. Feudale Strukturen waren nach französischer Ansicht nicht vertretbar, weshalb sie entschädigungslos aufgehoben wurden; die auf dem Boden lastenden Naturalrenten dagegen konnten durch die Zahlung des 20 bzw. 25fachen Jahresbetrags der Pacht abgelöst werden. Hand- und Spanndienste für landesherrliche Zwecke bestanden weiter, nun allerdings für die neuen Herren. Die französische Herrschaft war nicht beliebt, das kennen wir auch aus anderen Regionen. Zwar gab es immer wieder Kritik an den alten Verhältnissen, aber die Rahmenbedingungen der neuen Herrschaft mit Kriegsdiensten, Abgaben und Requisitionen erschwerten die Akzeptanz seitens der Bevölkerung.

Kennzeichnend für die französischen Reformen war deren langsamer Verlauf. Zwar wurden die rein feudalen Abgaben schnell aufgehoben, aber das war nur ein Teil der bäuerlichen Verpflichtungen. Erst 1798 mit dem vollständigen Übergang in das französische Verwaltungssystem wurden die vorhandenen Domänen erfasst und mit deren Verpachtung begonnen, ab 1803 wurden dann die Nationaldomänen nach und nach verkauft, wobei als Käufer meist begüterte Bürger aus den Städten auftraten. Für die Pächter von Gütern der Geistlichkeit hatte deren Verkauf zur Folge, dass die bisherigen Sicherheiten beim Erbfall entfielen.

Insgesamt sind die Wirkungen der französischen Zeit nicht einfach zu charakterisieren, was an den komplexen Verhältnissen lag. Alle Zehnten und grundherrlichen Abgaben entfielen, für die anderen Abgaben gab es eine Ablösungsmöglichkeit. Die großen Höfe, die faktisch einem Anerbenrecht unterlegen hatten, waren nun dem Realteilungsrecht unterworfen und mussten selbst aktiv werden, um eine Teilung zu verhindern. Der Adel verlor mit der französischen Herrschaft nicht nur seine Privilegien, sondern es entfielen auch die aus lehnsrechtlichen Beziehungen herrührenden Leistungen der Bauern (die Abgaben auf Land, das dem Adel eigentümlich gehörte, konnten dagegen von den Bauern nur abgelöst werden). Mit der Aufhebung der Fideikommisse war zudem der ungeteilte Erbgang auch bei adeligen Gütern gefährdet.

Bemerkenswert war, wie die neuen preußischen Herren mit diesen Verhältnissen umgingen, denn im Gegensatz zum rechtsrheinischen Deutschland, wo nach 1814 die französischen Regelungen weitgehend aufgehoben wurden (was nicht allein für Preußen galt), ließ man im linksrheinischen Gebiet die französische Gesetzgebung unangetastet. Dies wird im Einzelnen sehr genau beschrieben; was der Leser jedoch vermisst, ist eine Auseinandersetzung mit der Frage nach den Gründen. Lag es daran, dass die linksrheinischen Gebiete den französischen Veränderungen deutlich länger unterworfen waren als die rechtsrheinischen? So wirklich überzeugen vermag das nicht, angesichts der Neigung der neuen Herren, ansonsten möglichst alles verschwinden zu lassen, was an die französische Zeit erinnerte. Oder lag es daran, dass die linksrheinischen Regionen sich schon zuvor von den Verhältnissen im rechtsrheinischen Deutschland deutlich unterschieden hatten?

An dieser Stelle zeigt sich, dass es sich um eine rechtsgeschichtliche Studie handelt, die sozial- oder wirtschaftsgeschichtliche Aspekte eher ausblendet. Der Leser erhält gleichwohl eine sehr differenzierte Darstellung der rechtsgeschichtlichen Verhältnisse im linksrheinischen Deutschland zwischen 1790 und 1850. Was beim Lesen noch auffällt, sind die teilweise extrem langen Absätze, die sich über mehrere Seiten hinziehen und die Lektüre zuweilen erschweren.

Karl-Heinz Schneider