Die These des französischen Historikers N.D. Fustel de Coulanges (1864), in der Antike sei Bürger einer Stadt gewesen, wer die Religion dieser Stadt gehabt habe, gilt für die Umschreibung des Bürgerrechts als grundlegend. Die Überprüfung dieser These an den Quellen zur antiken Kultpraxis in den hellenistischen Poleis, in Rom sowie in den Synagogengemeinden nahm sich Stefan Krauter in seiner an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen vorgelegten Dissertation (2002/03) vor, aus der das zu besprechende Werk hervorgegangen ist.
Ausgehend von einer kritischen Betrachtung der funktionalistischen, auf Durkheim zurückgehenden Richtungen (J. Wach/G. Mensching; die "Pariser Schule"; die englisch-amerikanische "civic religion"), die der Religion eine identitätsstiftende Wirkung zusprechen, untersucht Krauter unter Heranziehung der neuen Erkenntnisse aus der modernen Paulusexegese den Zusammenhang von Bürgerrecht und Kultteilnahme. Der Untersuchungsraum umfasst die Zeit von Alexander d. Gr. bis ca. 30 v. Chr., teils auch bis 70 n. Chr. Seine Grundthese, die antike Religiosität kenne weder die Koppelung von ethnischer und religiöser Zugehörigkeit noch eine systematische Kontrolle des abweichenden Verhaltens, entwickelt er anhand einer zweiteiligen Untersuchung, in der den Fragen nach der Exklusivität und Kompulsivität anhand der vorhandenen literarischen und epigraphischen Quellen nachgegangen wird.
Der erste Hauptteil der Arbeit betrifft die Frage der Exklusivität antiker Religionen: Wie exklusiv war die Teilnahme an den öffentlichen Kulten und Kulthandlungen, hatte es eine zwingende Koppelung zwischen Kultteilnahme und politischer und ethnischer Zugehörigkeit gegeben, wie wurde die Teilnahme und Mitwirkung von Fremden geregelt? Die diesbezügliche Untersuchung der Quellen für die hellenistischen Poleis (53-113) erfolgt sowohl auf der Ebene der städtischen Kulte als auch auf derjenigen der Vereine und der privaten Kulte. Krauter interpretiert die eher selten belegten Ordnungsvorschriften zu Fremden (Zugang zu Heiligtum, Teilnahme an Festen/Opfermahlzeiten, Anwesenheit bzw. Mitwirkung bei Kulthandlungen) als einen Beweis dafür, dass deren (aktive und passive) Teilnahme unbetont vorausgesetzt wird. Aus einer in der Regel fehlenden Exklusivität der Kulte in den griechischen Poleis ist allerdings nicht zu erschließen, dass überhaupt keine Verbindung zwischen Bürgerrecht und Teilnahme am Kult erkennbar wäre. Die an den Besitz des Bürgerrechts geknüpfte Ausübung eines Kultamtes oder etwa die Beschränkung der Teilnehmer eines Festes ausschließlich auf die Bürger der ausrichtenden Stadt stellen Beispiele für eine solche Verbindung, doch keineswegs für eine feste, einheitliche Regel dar. Dieses ambivalente Bild widerlegt nach Krauter die in der Forschung angenommene zwingende Koppelung von religiösen und politischen Rechten und belegt eher die Offenheit des Systems, in dem das Bürgerrecht als Teilnahmekriterium nur für bestimmte Bereiche bzw. Ereignisse des Kultlebens zentral ist.
Für Rom ergibt sich ein sehr lückenhaftes Quellenbild (113-142), so dass sich die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die römische Religion exklusiv war, sehr schwierig gestaltet. Die Quellenuntersuchung zeigt, dass die Annahme, es habe eine Begrenzung der Kultteilnahme ausschließlich auf die römischen Bürger gegeben, in den meisten Fällen auf Fehl- bzw. auf verallgemeinernden Überinterpretationen beruht. Das entscheidende Kriterium für die Organisation und Durchführung von Kulthandlungen im offiziellen Kult bildete die Zugehörigkeit zur politischen Elite und nicht der bloße Besitz des Bürgerrechts.
Für die Behandlung der Frage der Exklusivität im antiken Judentum (143-229) unterscheidet Krauter zwischen dem Kult im Jerusalemer Tempel und der religiösen Praxis auf der Ebene der Synagogengemeinden in der Diaspora; letztere sollen die Ebene unterhalb des offiziellen, zentralen Kultes, analog zu jener der Vereine in der griechischen Religion, darstellen. Die Frage nach dem Bürgerrecht wird durch die Zugehörigkeit zum jüdischen Ethnos konsequenterweise ersetzt. Krauter stellt auch hier eine lockere Koppelung von Kultzulassung an ethnische Zugehörigkeit fest, wenn er auch zugleich die verschiedenen Strömungen innerhalb des antiken Judentums nachzeichnet. Sowohl im Tempelkult als auch in den Synagogengemeinden hat es vielfältige Partizipationsmöglichkeiten gegeben, die sich von der Bekleidung von Ehrenämtern bis hin zur Teilnahme am Opferkult erstreckten.
Der zweite Teil der Arbeit ist dem Aspekt der Kompulsivität von Religion gewidmet und somit der Frage, ob der Kult der untersuchten politischen oder ethnischen Gemeinschaften für deren Mitglieder verpflichtend und alternativlos gewesen sei. Als Quellen hierfür dienen Zeugnisse zu Sanktionen, die bei Abweichung von der kultischen Norm oder bei Einführung von fremden Kulten angedroht bzw. verhängt wurden. Im Bereich der griechischen Religion (231-264) konzentriert sich Krauter zum einen auf den Begriff der Asebeia anhand der athenischen Asebieprozesse sowie dessen Zeugnisse in den leges sacrae und zum anderen auf Fälle, die Strafandrohungen bei Zuwiderhandeln im Kultvollzug belegen. Krauter führt den Erlass solcher Regelungen auf einen Hang zu religiöser Nonkonformität zurück, die wiederum aus der Dynamik zwischen individueller und kollektiver Religion resultiere. Die Feststellung, religiöse Konformität wurde punktuell, aber nicht übergreifend durchgesetzt, kann darüber hinaus auf die Diasporajuden in den griechischen Poleis ausgeweitet werden (265-279), obgleich deren politische Eingliederung nicht eindeutig ist.
Die Untersuchung der Frage nach der Kompulsivität in der römischen Religion (279-325) erfolgt - analog zur griechischen Religion - anhand der Sanktionsandrohungen im Sakralrecht, der Rolle der Religion im Sittengericht der Zensoren und schließlich der Koerzitionsmaßnahmen von Magistraten gegen Kulte, die als superstitiones externae eingestuft werden. Die in dem ersten Hauptteil konstatierte Bedeutung der Elite erfährt hier eine weitere Bestätigung: Der zwischen kultischer Norm und kultischer Realität bestehenden Kluft wird zwar entgegengewirkt, doch finden diese Maßnahmen, wie das Gesetz zur Feier von Caesars Geburtstag zeigt (Cass. Dio 47, 18, 5) oder die Abstempelung von Neuerungen als superstitio externa, nur punktuell und nur innerhalb des von der Elite beherrschten öffentlichen Raumes statt. Auch in Bezug auf die Lage der Diasporajuden in Rom kommt Krauter zum Schluss, dass das Judentum nicht als Bedrohung einer angeblich vorhandenen religiösen Homogenität empfunden wurde. Konflikte und die Serie von Maßnahmen (Vertreibungen von 139 und 19 v. Chr.; Maßnahmen unter Claudius) gegen die Juden stellen eher punktuelle Reaktionen dar, die den Anspruch und den Wunsch der Elite nach religiöser Kontrolle und Konformität demonstrieren.
Der Frage nach der Verpflichtung und Alternativlosigkeit des Judentums für die Juden selbst wird in einem gesonderten Kapitel "Judentum" (325-386) nachgegangen. Hier werden Strafregelungen für deviantes religiöses Verhalten auf der Grundlage von Regelungen in der Tora, einigen Qumranschriften sowie literarischen Zeugnissen zu jüdischen Gemeinden in der Diaspora erläutert. Es zeigt sich, dass mit Ausnahme des Ersten Buchs der Makkabäer, bei dem der religiöse Zwang sehr ausgeprägt ist, keine feste Norm und davon abweichende Verhaltensnormen zu beobachten sind, sondern ein ständiger Fluss von Veränderungen der religiösen Praxis. Dieser Schluss gilt ebenfalls für die jüdischen Synagogengemeinden in der Diaspora, deren interne Gerichtsbarkeit nicht dazu angetan war, religiöse Normen konsequent durchzusetzen. Im Allgemeinen lassen sich individuelle Spielräume und die Grenze totaler Kontrolle erkennen, was wiederum zu der Uneinheitlichkeit des Judentums beiträgt.
In einem abschließenden Kapitel (387-418) erläutert Krauter Ciceros De legibus und einige Passagen bei Philo im Hinblick auf die antike Theorie zu Bürgerrecht und Kultteilnahme. Beide Autoren entwickeln mit ihrer Vorstellung der "zwei Heimatländer" ein Konzept für ein konfliktloses Zusammenleben in einer politischen Gemeinschaft. Dieses Konzept ist allerdings nicht als irreal zu betrachten, sondern doch der Realität näher als die Vorstellung von einer kulturell und religiös homogenen Polis.
Krauter ist es gelungen, eine klare These zu formulieren und sie trotz der behandelten großen Stoffmenge ausgewogen und konsequent zu verfolgen. Dennoch werden die Interpretationsmöglichkeiten der vorhandenen Quellen durch eine vom Verfasser vorgegebene Fragestellung bisweilen allzu sehr eingeengt, wie es z.B. bei der angesprochenen Untersuchung der religiösen Kompulsivität in den griechischen Poleis der Fall ist: Die angeführten leges sacrae lassen sich zwar als Zeugnisse eines Hangs zur Nichtkonformität seitens der Kultteilnehmer auswerten, doch hinter der großen Vielfalt von mit Strafandrohungen versehenen administrativen und rituellen Regelungen des Kultvollzugs verbirgt sich eine entsprechende Vielfalt von weiteren möglichen Erklärungen, die sich von einer eventuellen Gefährdung der korrekten Durchführung eines Rituals bis hin zu Disziplinarmaßnahmen eher politischen Charakters erstrecken. Überhaupt scheint die Grundthese in erster Linie dem Bereich des antiken Judentums und konkreter der Frage nach der Positionierung der Mitglieder der Diasporagemeinden in ihrer jeweiligen fremden politischen und kultischen Umgebung entsprungen zu sein. Dennoch vermag es Krauter, unsere Aufmerksamkeit von dem funktionalistischen Model der "civic religion" auf die Spannung zwischen individueller und kollektiver Kultpraxis zu lenken und sie als die Ursache für gescheiterte Konformität, aber auch als Chance für dynamische Veränderungen auszuwerten. Nicht zuletzt deshalb stellt dieses Buch einen wertvollen Beitrag zum Verständnis der antiken Religiosität dar.
Stefan Krauter: Bürgerrecht und Kultteilnahme. Politische und kultische Rechte und Pflichten in griechischen Poleis, Rom und antikem Judentum (= Beihefte zur Zeitschrift für die neutestamentliche Wissenschaft und die Kunde der älteren Kirche; Bd. 127), Berlin: De Gruyter 2004, XIII + 505 S., ISBN 978-3-11-018174-6, EUR 118,00
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