Ingo Koppenborg: Hexen in Detmold. Verfolgung in der lippischen Residenzstadt 1599-1669 (= Sonderveröffentlichungen des Naturwissenschaftlichen und Historischen Vereins für das Land Lippe e. v.; Bd. 57), Bielefeld: Verlag für Regionalgeschichte 2004, 220 S., 15 Abb., ISBN 978-3-89534-337-7, EUR 24,00
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In seiner an der Universität Essen angenommenen Dissertation verzichtet Ingo Koppenborg auf einen umfänglichen vorangestellten Theorieteil, sondern verfährt eher induktiv. Nach einer kurzen Einleitung stellt er zunächst die lippischen Besonderheiten auf 60 Seiten dar: Landesgeschichte, Rechtsgeschichte, Kirchengeschichte und Stadtgeschichte werden eingehend erörtert. Die problemorientierten Überlegungen werden in diese Exposition eingearbeitet: So findet sich der Zusammenhang "Krisen und Hexenverfolgung" bei der Landesgeschichte, während die Entwicklung zum Inquisitionsprozess in der Rechtsgeschichte behandelt wird. Die kirchliche Hexenlehre ist in das kirchengeschichtliche Kapitel zu Lippe integriert worden.
Im dritten Kapitel werden die 21 Hexenprozesse in Detmold kurz dargestellt. Dabei verweist Koppenborg darauf, dass es zwei Verfolgungsphasen gegeben hat, nämlich 1653/54 und 1657-1661. Zwei frühe Prozesse fanden 1599 statt, zwei späte 1666 und 1669. Die Hinweise auf die Fälle sind sehr kurz gehalten und offenbar von dem Bemühen getragen, nicht Informationen vorwegzunehmen, die später noch in den vergleichenden Abschnitten präsentiert werden sollen.
Das vierte Kapitel behandelt die Prozesse zunächst in sachorientierter Weise. Die "Objekte" des angenommenen Schadenszaubers werden vorgestellt, wobei Erkrankung oder Tod von Menschen beziehungsweise Tod von Nutztieren dominierten. Die allfälligen Lebens- und Vermögensgefährdungen wurden entkompliziert durch die Zuschreibung zu feindlichen Mächten, die sich als "Zauberer" oder "Hexen" personalisieren ließen; hierzu greift Koppenborg auf theoretische Vorüberlegungen von Neil J. Smelser zurück. Anschließend geht er auf gesellschaftliche Konfliktbereiche als Ursache für Hexerei-Zuschreibungen ein. Von kurzschlüssigen feministischen Deutungen, die Hexenverfolgung sei ein zwangsläufiger Gewaltaustrag im Rahmen der Geschlechterkämpfe innerhalb des Patriarchats, sieht er ab. Stattdessen unterscheidet er Familienstreit, Nachbarschaftsstreit, soziale Abweichung, soziale Schichtkonflikte, politische Konflikte, externe Einflüsse (das heißt Beschuldigungen durch Auswärtige), Selbstbezichtigungen und Konflikte im Zusammenhang mit Sexualität, Brautwerbungen und Eheversprechungen. Bei den Hexenprozessen 1653/54 spielten Konflikte zwischen Alt- und Neubürgern in Detmold die Hauptrolle, während für die Prozesswelle 1657-1661 Familienkonflikte dominierten.
Der folgende Abschnitt behandelt die Prozessbeteiligten, das heißt die Angeklagten, die Besagungen, die Ankläger und Zeugen sowie als Spezialgruppe die Kinder und Jugendlichen, gegen die Hexenprozesse durchgeführt worden sind. In 16 Prozessen wurde gegen Frauen verfahren, in 5 gegen Männer. Zwischen den verschiedenen Prozessen der 1650er- und 1660er-Jahre bestand ein enges Netz der gegenseitigen Besagungen (siehe die Grafik, 123). Bei den Besagungen wurden zu 82% Frauen und zu 18% Männer beschuldigt; unter den Angeklagten waren 76% weiblich und 24% männlich. Die gefolterten weiblichen Angeklagten beschuldigten zu 87% Frauen, zu 13% Männer; die männlichen Gefolterten beschuldigten zu 75% Frauen und zu 25% Männer. Einen Geschlechterkampf kann Koppenborg dabei nicht erkennen; eher spielten wirtschaftliche, soziale und lebensphasenspezifische Gründe eine Rolle (127 f.).
Selbst Kinder gehörten zu den Prozessbeteiligten. Im Gegensatz zu den späteren Kinderprozessen im Erzstift Salzburg 1675-1681 handelte es sich in Detmold nicht um bettelnde Kinder, sondern um Angehörige von früheren Prozessbeteiligten. Nachdem der Lehrer Herman Beschorn 1653 ausgesagt hatte, 17 Kindern das Zaubern beigebracht zu haben, wurden in mehreren Schritten insgesamt 52 Kinder verhaftet. Die Kinder wurden zu beliebigen manipulativ gesteuerten Aussagen veranlasst, was Material sowohl gegen sie selbst als auch gegen die meisten der anschließend angeklagten Personen hervorbrachte. Die Inhaftierungskosten für die der Hexerei angeklagten Personen wurden teilweise durch kirchliche Kollekten gedeckt, die zwischen 1655 und 1663 einen Gesamtbetrag von 377 Rtl. erbrachten (153). Bezeichnenderweise endete die Inhaftierung der Kinder, die in einem Detmolder Gasthof einquartiert waren, nicht aus Einsicht, sondern aus Finanzmangel.
Die interessantesten Informationen finden sich im fünften Kapitel: Hier wird die sozialpsychologische Bedeutung der Hexenverfolgung untersucht, wobei Koppenborg in zwei Abschnitten die sozialen und mentalen Interaktionen und das atmosphärische Klima in der Stadt unterscheidet. Hexereivorwürfe waren in Detmold mehrfach die Folge von Ehrkonflikten: Zumeist sprach der im Konflikt Unterlegene eine Verwünschung aus. Falls später tatsächlich ein Schaden eintrat, der mit der Verwünschung in Zusammenhang gebracht wurde, dann konnte der Hexereivorwurf entstehen, vor allem im Wiederholungsfall. Die Hexenwelt, die in den Verhören geschildert wurde, entsprach kaum den dämonologischen Schriften, sondern eher - wie Koppenborg betont - der spätmittelalterlichen Festkultur mit ihren Bauern- oder Stadtfesten, was als Ausdruck kollektiver Wunschträume in der unmittelbaren Nachkriegszeit zu verstehen ist (189). Dem Modernisierungsparadigma hinsichtlich der zwischenmenschlichen Streitigkeiten widerspricht Koppenborg entschieden: Eher sieht er starke Kontinuität, das Menschlich-Allzumenschliche, das über die Zeitalter hinweg bestehen bleibt. Geändert hat sich der politische und rechtliche Kontext, der die Möglichkeiten für eine Veröffentlichung der Konflikte bot, damals mitunter mit tödlichem Ausgang.
Die Arbeit ist nicht frei von Schwächen. So unterstand Lippe keineswegs seit 1517 in Gänze der hessischen Lehnshoheit (15), sondern nur die Gebiete, die den Landgrafen an der Wende zum 16. Jahrhundert aufgetragen worden waren. Andere Teile waren Paderborner Lehen. Reichstaler und Gulden sind nicht immer identisch (17, Anmerkung 32), normalerweise beträgt der Wert eines Guldens 2/3 von einem Reichstaler, wobei regionale Unterschiede zu berücksichtigen sind. Das Folterverständnis bei Koppenborg ist technokratisch: Ein Satz wie "Die nachfolgende Folter war nicht willkürlich, sondern spielte sich in juristisch reglementierten und normierten Bahnen ab" (29), ist missverständlich. In zahlreichen Fällen wurde eben nicht nach der Verfahrensregel vorgegangen, sondern ein gewünschtes Aussageverhalten erfoltert und teilweise nach einem Geständnis weitergefoltert, bis das Gesagte möglichst genau dem dämonologischen Bild der Verfolger entsprach, wie das Beispiel der gefolterten Anna Maria Tintelnot zeigt (121). Wenig später heißt es: "Die CCC [= Constitutio Criminalis Carolina von 1532] enthielt keine bestimmenden Richtlinien über die Anwendung der Folter, dies war gleichzeitig ihr größter Fehler" (29) - der Rezensent hält es im Gegensatz für den größten Fehler, dass die Folter nicht generell verboten war.
Trotz dieser Punkte ist Koppenborg eine konzis formulierte und gut lesbare Analyse der Hexenverfolgung und ihrer Umstände gelungen, die von den Einzelbeispielen der Prozesse in Detmold den Bogen zur allgemeinen frühmodernen Gesellschaft und zum heutigen Forschungsstand über sie schlägt. - Die Arbeit ist mit einigen (nicht numerisch erfassten) Grafiken und Tabellen versehen. Zudem ist ein Orts- und Personenregister angefügt.
Johannes Arndt