Rezension über:

Wolfgang Wüst (Hg.): Die "gute" Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches. Bd. IV: Die lokale Policey. Normensetzung und Ordnungspolitik auf dem Lande. Ein Quellenwerk, Berlin: Akademie Verlag 2008, 605 S., ISBN 978-3-05-004396-8, EUR 84,80
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Rezension von:
Martin P. Schennach
Institut für Römisches Recht und Rechtsgeschichte, Leopold-Franzens-Universität, Innsbruck
Redaktionelle Betreuung:
Julia A. Schmidt-Funke
Empfohlene Zitierweise:
Martin P. Schennach: Rezension von: Wolfgang Wüst (Hg.): Die "gute" Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches. Bd. IV: Die lokale Policey. Normensetzung und Ordnungspolitik auf dem Lande. Ein Quellenwerk, Berlin: Akademie Verlag 2008, in: sehepunkte 9 (2009), Nr. 10 [15.10.2009], URL: https://www.sehepunkte.de
/2009/10/14190.html


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Wolfgang Wüst (Hg.): Die "gute" Policey im Reichskreis

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Während die drei bereits vorliegenden und in diesem Journal durchaus kritisch besprochenen [1] Bände des umfassenden Editionsprojektes von Wolfgang Wüst die legislative Tätigkeit des schwäbischen, fränkischen und bayerischen Reichskreises sowie ausgewählter geistlicher und weltlicher Reichsstände aus diesem Raum anhand von Beispielen der Wissenschaft zugänglich machen, nimmt sich das hier zu besprechende Quellenwerk des policeylichen Ordnungswirkens in ländlichen Rechtsquellen (speziell in Gemeinde- bzw. Dorfordnungen) an und möchte dieses anhand ausgewählter Beispiele veranschaulichen.

Nach einer im Vergleich zu den früheren Bänden kurz gehaltenen Einleitung (13-38) und einer Darlegung der zugrunde gelegten Editionsprinzipien (39-42) folgen insgesamt 35 Quellentexte, die mit einer Ausnahme (Nr. 4) aus dem fränkischen Raum stammen. Diese sind zunächst nach Quellengattungen gegliedert, wobei auf drei "Ehaftsordnungen" zwei "Gerichtsordnungen" sowie dreißig "Dorf-" bzw. "Gemeindeordnungen" folgen. Innerhalb dieser drei Kategorien sind die Quellen chronologisch angeordnet, wobei die Texte einen Zeitraum vom 15. bis zum 18. Jahrhundert abdecken. Dieses Prinzip der chronologischen Binnengliederung bedingt, dass bei Vorliegen mehrerer Dorfordnungen einer Gemeinde diese nicht zusammengefasst, sondern getrennt ediert werden (vgl. z.B. zu Vogtsreichenbach Nr. 7 und 9, zu Junkersdorf Nr. 11, 28 und 31). Jeder Quelle sind Ausführungen zur Geschichte der Gemeinde, gegebenenfalls zur Überlieferungssituation, zu vorhandenen Forschungen und zu inhaltlichen Aspekten vorangestellt, die hinsichtlich der Ausführlichkeit sehr unterschiedlich ausfallen. Dies dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass die einzelnen Ordnungen von 21 unterschiedlichen Bearbeitern für den Druck vorbereitet wurden, deren am Ende jedes Beitrags hinzugesetzter Name den jeweiligen Anteil (und die jeweilige Verantwortung) deutlich ausweist.

Der Edition folgen ein Quellen- und Literaturverzeichnis (568-577), ein Glossar (578-587), ein Abkürzungs- und Abbildungsverzeichnis (588-592), ferner ein Orts- und Personen- sowie ein Sachregister (593-605). Eine Übersichtskarte (607) verdeutlicht dem mit den lokalen Verhältnissen nicht so vertrauten Historiker die geographische Herkunft und Verteilung der Quellentexte.

Die Einleitung des Herausgebers möchte die im vorliegenden Band zugänglich gemachten Quellen im Kontext der in den letzten beiden Jahrzehnten florierenden Forschungen zur "guten Policey" verorten (13-17). Es folgen Darlegungen zur Forschungsgeschichte zu den ländlichen Rechtsquellen im Allgemeinen und im fränkischen Raum im Speziellen (18-25), um im Anschluss die in den Quellen genannten Gemeindeorgane, deren Befugnisse und deren Verhältnis zur jeweiligen Herrschaft zu umreißen (25-31). Abschließend werden typische, in ländlichen Rechtsquellen regelmäßig behandelte Ordnungsaufgaben der Gemeinden thematisiert (31-38).

Wenngleich die einleitenden Ausführungen angesichts ihrer Zielsetzung und Kürze natürlich keine exhaustive Behandlung der Quellen enthalten können, sind doch einige Mängel bedauerlich. So irritiert schon eingangs, dass man eine einführende Passage des Vorworts (11) nahezu wortgleich zwei Seiten später zu Beginn der Einleitung wiederfindet (13). Schwerer wiegt das Fehlen mancher jüngerer Forschungsliteratur: Die für den Themenkomplex "ländliche Rechtsquellen" und "ländliche Rechtssetzung" zentralen Forschungen von Peter Blickle werden nicht hinreichend rezipiert - gerade einmal drei Titel von Blickle werden im Literaturverzeichnis ausgeworfen. Während die fehlende Berücksichtigung von Simon Teuschers Arbeit [2] angesichts eines Erscheinungstermins im Jahr 2007 natürlich erklärlich ist, vermisst der Rezensent zumindest einen Hinweis auf die Arbeit von Gabriele von Trauchburg [3], und ein studentischer Benutzer des Werkes wüsste wohl auch den Verweis auf eine Überblicksdarstellung, wie z.B. jene von Christine Birr, zu schätzen. [4] Bei den Ausführungen zur Normdurchsetzung (15 und 31-32) wäre ein kurzes Erwähnen rezenter kommunikationstheoretisch ausgerichteter Forschungsansätze nach Einschätzung des Rezensenten ebenfalls hilfreich gewesen. [5]

Die Editionsrichtlinien erweisen sich in einzelnen Punkten als durchaus diskutabel. Zwar ist es natürlich vertretbar, von einer Normalisierung von "i" und "j" sowie von "u" und "v" entsprechend dem Lautwert abzusehen (wobei an dieser Stelle noch der Hinweis auf "u" und "w" zu setzen gewesen wäre) - welche jedoch sind die "wenigen Ausnahmen", in denen von diesem Prinzip abgegangen wurde, und welche die hier maßgeblichen Erwägungen? [6] Während die Interpunktion von den Bearbeitern "behutsam modernisiert" wurde - von dieser Möglichkeit hätte man durchaus häufiger Gebrauch machen können und sollen [7] -, richtet sich die Worttrennung "in der Regel" nach dem Original. Hätte man sich - zumal angesichts der Problematik, in frühneuzeitlichen Texten ein Spatium zwischen zwei Wörtern von einem Absetzen der Feder zu unterscheiden - konsequenterweise nicht auch hier für eine behutsame Modernisierung entscheiden können (so z. B. statt "her: nachvolget", "hernach volget" oder statt "mast oder schlag vich", "mast- oder schlagvich"; 190)

Die Edition der Texte selbst ist - wohl zurückzuführen auf die verschiedenen Bearbeiter - von unterschiedlicher Qualität. Ein Vergleich beigegebener Ablichtungen der Quellen mit den korrelierenden Textpassagen zeigt kleinere Ungenauigkeiten (falsche Auflösung von "-er" Kürzungen ("ordenlich" und "zimlich", 89; statt "schlegt" "pflegt", 190; statt "vmb gehn" "vmb gehen", 191; Wiedergabe des Kürzungszeichen für "etc." als "vnd", 230; statt "marggraff" "margraff", 476). Hier hätte eine nochmalige Kollation den Eindruck einer manchmal etwas flüchtigen Arbeitsweise vermeiden können, was bereits in Rezensionen für die Vorläuferbände bemängelt wurde. Ebenso monierten diese schon damals eine Begründung für die Auswahl der Quellen, die man auch im vorliegenden Band vergeblich sucht. Des Weiteren ist die Anordnung der edierten Texte teilweise problematisch, speziell die Einteilung in drei Gruppen. Diese sind schon vom Umfang her sehr unterschiedlich ausgefallen (den drei Ehaftsordnungen und zwei Gerichtsordnungen stehen 30 Gemeindeordnungen gegenüber). Zutreffend verweist W. Wüst einleitend auf die Problematik "künstlich vorgenommene[r] Trennungen innerhalb der Gruppe ländlicher Rechtsquellen" (22), um freilich eine solche Unterteilung der Edition zugrunde zu legen (dass die ersten drei Texte zeitgenössisch auch als "Ehaften" bezeichnet wurden, tut der Unzulänglichkeit einer Abgrenzung namentlich von den Dorfordnungen keinen Abbruch, wie der Arbeit von Trauchburg hätte entnommen werden können, zumal sich auch im Text selbst abweichende Selbstbezeichnungen finden, siehe z.B. 76 als "gerichtsordnung").

Während somit die Trennung der Gruppen "Ehaftordnungen" und "Dorfordnungen" als eher unglückliche Entscheidung erscheint - mit der Einschränkung, dass die Motivation des Herausgebers für diesen Schritt nicht hinreichend ersichtlich wird -, lassen sich die beiden aufgenommenen Gerichtsordnungen, die im größeren Umfang auch Rechtsbereiche normieren, die modernrechtlich als materielles und formelles Privat- und Strafrecht bezeichnet würden, ohne weiteres als eigene Gattung innerhalb der "ländlichen Rechtsquellen" ansehen. Fraglich ist hier angesichts von nur zwei edierten Quellenbeispielen, ob das Verhältnis zwischen Gerichts- und Dorfordnungen nicht unausgewogen ist (was natürlich durch die Überlieferungssituation bedingt sein kann - dies hätte man aber seinerseits gern ausführlicher vom Herausgeber erfahren). Hier befremdet ferner, dass gerade eine der beiden Gerichtsordnungen aus dem schwäbischen Raum stammt, wobei man in diesem Fall immerhin dem Vorwort den Beweggrund entnehmen kann: Diese solle als "exterritoriales Vergleichsbeispiel" dienen (12).

Das Fazit der Rezension entspricht somit im Wesentlichen jenem, das schon für die ersten drei Bände des Editionsprojekts gezogen wurde: Das Vorhaben als solches ist sehr verdienstvoll; im vorliegenden Band gelingt es dem Herausgeber dankenswerterweise, eine Reihe ländlicher Rechtsquellen aus dem fränkischen Raum der Forschung zugänglich zu machen und deren inhaltliche Auswertung zu ermöglichen. Die Defizite bleiben jedoch zumindest teilweise dieselben, was durchaus bedauerlich ist, da sie sich durch stärkere konzeptionelle Vorüberlegungen sowie eine etwas längere Korrekturphase ohne weiteres hätten vermeiden lassen, ohne den Erscheinungstermin allzu sehr zu verzögern.


Anmerkungen:

[1] Josef Pauser: Rezension von: Wolfgang Wüst (Hg.): Die "gute" Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches. Bd. I: Der Schwäbische Reichskreis, Berlin 2001, in: sehepunkte 2 (2002), Nr. 7/8 [15.07.2002], URL: http://www.sehepunkte.de/2002/07/2186.html
Ders.: Rezension von: Die "gute" Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches. Bd. II: Der Fränkische Reichskreis, Berlin 2003; Bd. III: Der Bayerische Reichskreis und die Oberpfalz, Berlin 2004, in: sehepunkte 4 (2004), Nr. 12 [15.12.2004], URL: http://www.sehepunkte.de/2004/12/7472.html

[2] Simon Teuscher: Erzähltes Recht. Lokale Herrschaft, Verschriftlichung und Traditionsbildung im Spätmittelalter, Frankfurt a. M./New York 2007. (Campus Historische Studien; 44).

[3] Gabriele von Trauchburg: Ehehaften und Dorfordnungen. Untersuchungen zur Herrschafts-, Rechts- und Wirtschaftsgeschichte des Rieses anhand ländlicher Rechtsquellen aus der Grafschaft Oettingen, Augsburg 1995. (Materialien zur Geschichte des Bayerischen Schwaben; 23).

[4] Christiane Birr: Weistümer und "Ländliche Rechtsquellen", in: Josef Pauser / Martin Scheutz / Thomas Winkelbauer (Hgg.): Quellenkunde der Habsburgermonarchie (16.-18. Jahrhundert). Ein exemplarisches Handbuch. Wien / München 2004, 390-408. (MIÖG Erg.bd.; 44).

[5] Vgl. nur z.B. einige jüngere Arbeiten von Stefan Brakensiek oder die Beiträge im Sammelband von Markus Meumann / Ralf Pröve (Hgg.): Herrschaft in der Frühen Neuzeit. Umrisse eines dynamisch-kommunikativen Prozesses. Münster 2004, 11-49. (Herrschaft und soziale Systeme; 2).

[6] Vgl. z.B. 60, wo "vrkhundten" und "vrkhundt" als "urkhundten" und "urkhundt" wiedergegeben werden.

[7] So hätte sich z.B. empfohlen: "jung seue, kelber" statt "jung seue kelber" (190); "große vnordtnung [...] eingerissen, also daß schier ein jetztweder inwohner" statt "große vnordtnung [...] eingerissen also daß schier ein jetztweder inwohner (245) oder "pfanndts-, schuetz- vnnd lehensherrns" statt "pfanndts schuetz vnnd lehensherrns" (268).

Martin P. Schennach