Rezension über:

Daniela Hacke: Konfession und Kommunikation. Religiöse Koexistenz und Politik in der Alten Eidgenossenschaft (Die Grafschaft Baden 1531-1712), Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2017, 579 S., ISBN 978-3-412-22391-5, EUR 70,00
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Rezension von:
Heinrich R. Schmidt
Historisches Institut, Universität Bern
Redaktionelle Betreuung:
Bettina Braun
Empfohlene Zitierweise:
Heinrich R. Schmidt: Rezension von: Daniela Hacke: Konfession und Kommunikation. Religiöse Koexistenz und Politik in der Alten Eidgenossenschaft (Die Grafschaft Baden 1531-1712), Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2017, in: sehepunkte 18 (2018), Nr. 2 [15.02.2018], URL: https://www.sehepunkte.de
/2018/02/29399.html


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Daniela Hacke: Konfession und Kommunikation

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Die Habilitationsschrift von Daniela Hacke beschäftigt sich mit der spannungsreichen Koexistenz von evangelisch-reformierter und katholischer Konfession in der schweizerischen Eidgenossenschaft am Beispiel der Gemeinen Herrschaft Baden. Reformierte und katholische Orte/Staaten übernahmen wechselnd die Regierung dieses Kondominats. Sie versuchten dabei, ihre eigene Konfession möglichst zu favorisieren. Sie waren jedoch an die Landfrieden gebunden, welche im untersuchten Zeitraum vom zweiten Kappeler Frieden 1531 bis zum zweiten Villmerger Krieg 1712, in dem die Katholiken erstmals unterlagen, katholisch geprägt waren.

Hacke konzentriert sich darauf, wie die gemeinsame Regierung Badens in der Zeit der rechtlichen Bevorzugung der Katholiken ausgesehen hat. Nicht thematisiert werden die kriegerischen Konflikte, ihre Eskalation und ihre Deeskalation in einem jeweils neuen Landfrieden.

Der Leitbegriff für Hacke ist "Kommunikation". Mit ihm leitet sie schon das Überblickskapitel zur Organisation der Tagsatzung (Bundeskonferenz der Eidgenossen, hauptsächlich zur Rechenschaftslegung über die gemeinsam verwalteten Gemeinen Herrschaften gegründet, 70f.), den konfessionellen Teilkonferenzen und zur Gemeinen Herrschaft Baden ein. Es geht ihr bei diesem Begriff darum, die Verfahren zu beschreiben, wie vorhandene Konflikte durch die katholischen und reformierten Stände formuliert, wie sie durch Sprache wahrgenommen, beurteilt und mitgeteilt wurden (33). Es geht ihr also um "Zuschreibungs-" und "Aushandlungsprozesse" (43). Die damit gegebene Verschiebung von den Konfliktherden Dorf, Familie oder Einzelne zu den politischen Instanzen der Herrschaftsverwaltung ist bislang praktisch nicht untersucht. Insofern erschließt die vorliegende Studie Neuland.

Die Bestimmungen des zweiten Kappeler Friedens von 1531 nahmen die cuius-regio-eius-religio-Bestimmungen des deutschen Religionsfriedens von 1555 vorweg. In den Gemeinen Herrschaften allerdings wurden zwar beide Konfessionen in ihrem Bestand anerkannt (160-164) und gegenseitige Schmähungen verboten, die Reformierten durften allerdings - im Gegensatz zu den Katholiken - keine neuen Pfarrstellen schaffen. Eine Konversion zum reformierten Glauben war nicht mehr erlaubt, eine zum katholischen stand einzelnen Personen oder ganzen Gemeinden aber zu. Im Laufe der Zeit kam es zu einer weitgehenden Rekatholisierung Badens (169). Selbst in mehrheitlich reformierten Gemeinden beanspruchten die Katholiken die Einführung eines Simultaneums in der Pfarrkirche. Strittig blieb die Frage, ob bei Differenzen zwischen den regierenden Ständen in Baden (fünf katholische und drei reformierte Kantone; 67) eine Mehrheitsentscheidung zu fällen sei oder ob Religionssachen aus dem Mehrheitsprinzip ausgenommen waren und schiedlich geregelt werden sollten (so v.a. Zürich). Zwar wurde de jure mit dem ersten Villmerger Landfrieden 1656 ein Schiedsgericht an Stelle des Mehrheitsprinzips beschlossen, Hacke weist aber nach, dass sich die Praxis danach nicht änderte: Es blieb beim Mehrheitsprinzip (199f.; 204-207).

"Kommunikation" meint in diesen Kontexten nicht "Verständigung", sondern Rechtsauslegung der Landfrieden in konkreten Fällen vor dem Hintergrund eines eigenen Herrschaftswillens, was Hacke vor allem an den reformierten Ständen zeigt, an erster Stelle Zurüch, das beträchtlichen Kommunikationsaufwand betrieb, um die Konfliktkonstellationen in seinem Sinne zu etikettieren und so die de facto gegebene Benachteiligung der reformierten Stände zu konterkarieren (49). Es gelang Zürich dabei nur zeitweise, die katholische Mehrheit zu umgehen und etwa mit dem Abt des Klosters Wettingen als dem größten Patrimonialherrn in Baden (128f.) bei der Besetzung der Simultankirchen und der Teilung des Pfrundvermögens Separatverträge abzuschließen, weil die katholischen regierenden Orte solche Verträge für ungültig erklärten (194).

Die herrschende Forschung, die den reformierten Stände nur einen geringen Handlungsspielraum attestiert, möchte Hacke grundsätzlich revidieren (164). Das gelingt ihr aber nur partiell. Sichtbar wird vielmehr ein vor allem von Zürich hinhaltend mit allen Mitteln der Taktik geführter Abwehrkampf, der angesichts der erfolgreichen Rekatholisierung eines ehemals praktisch völlig reformierten Gebietes (157-159; 169) und der Dominanz der strikten Auslegung der Landfrieden durch die katholische Mehrheit der regierenden Orte auf der Tagsatzung auch nicht überinterpretiert werden darf. Die Benachteiligung der politisch und wirtschaftlich mächtigen Stadtstaaten Bern und Zürich drängte folglich auf eine Änderung des Status quo durch Gewalt (Zweiter Villmerger Krieg 1712).

In einzelnen Kapiteln beschäftigt sich die Studie mit Schmähreden (Kapitel 4 = 211-296), Konversionen (Kapitel 5 = 297-396) und Simultankirchen (Kapitel 6 = 397-485) - immer sobald sie die Regentenebene und die eidgenössische Tagsatzung erreichten. Eine lokale Alltagsgeschichte der konfessionellen Koexistenz wird in diesen Momenten schlaglichtartig sichtbar (18). "Der Transfer des Konfliktes in einen anderen sozialen, politischen und rechtlichen Raum der Eidgenossenschaft - vom Dorf auf die Tagsatzung - bedeutete mit seiner Politisierung und Verrechtlichung außerdem die Enttheologisierung von konfessionellen Streitpunkten. Konfessionelle Differenzen wurden in der Alten Eidgenossenschaft durch die Verrechtlichung von Konflikten als politische Geschäfte verhandelt." (19) Diese Kapitel sind zwar umfangreich, vom Datenmaterial her allerdings z.T. nicht sehr breit belegt (20 Fälle von Konversion im gesamten Zeitraum beschäftigten die Tagsatzung z.B., 304). Diese Tiefenbohrungen geben einen lebensnahen Einblick in die konfessionelle Koexistenz und die konfessionellen Konflikte - aber das ist, wie ja eingangs deutlich formuliert wurde, eigentlich nicht das Thema.

Wenn der Kommunikationsbegriff in der Studie insgesamt auch etwas inflationär und sehr breit gefasst wird, so ist es doch als Erkenntnisfortschritt zu werten, dass Hacke überzeugend darlegen kann, dass die "Landfrieden" nicht als feststehende Texte, aus denen sich eine Auslegung deduzieren ließe, angesehen werden dürfen, sondern durch verschiedene etablierte, konfessionell divergente und nur partiell konsensuelle Auslegungs- und Anwendungssysteme zu "Kulturen der Landfriedensauslegung" geformt wurden (167). Die Landfrieden werden so als durch und in der Praxis gestaltete Deutungen dessen definiert, was im Sinne der Friedensordnungen und was gegen ihren Sinn war. Und genau diese Praxis der Auslegung blieb letztlich kontrovers und friedensgefährdend.

Heinrich R. Schmidt