Rezension über:

Uta Ziegler: Regierungsakten des Herzogtums Nassau 1803-1814 (= Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten; Bd. 5), München: Oldenbourg 2001, VIII + 415 S., ISBN 978-3-486-56552-2, EUR 49,80
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Rezension von:
Karl Murk
Hessisches Staatsarchiv, Marburg
Redaktionelle Betreuung:
Stephan Laux
Empfohlene Zitierweise:
Karl Murk: Rezension von: Uta Ziegler: Regierungsakten des Herzogtums Nassau 1803-1814, München: Oldenbourg 2001, in: sehepunkte 3 (2003), Nr. 5 [15.05.2003], URL: https://www.sehepunkte.de
/2003/05/1722.html


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Uta Ziegler: Regierungsakten des Herzogtums Nassau 1803-1814

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Seit den frühen 1970er-Jahren ist die von der deutschen Historiographie lange Zeit vernachlässigte, mit dem Verdikt der Fremdherrschaft versehene rheinbündische Reformära verstärkt ins Blickfeld der Forschung geraten. Vor allem die Untersuchungen von Elisabeth Fehrenbach, Helmut Berding, Hans-Peter Ullmann und Eberhard Weis wirkten bahnbrechend und zwangen zur Revision überkommener Verdammungsurteile. Der in Teilbereichen bereits im Zeitalter des Aufgeklärten Absolutismus angestoßene, in der Rheinbundära intensivierte und nach den Befreiungskriegen zunächst weiter fortgesetzte Modernisierungskurs im Herzogtum Nassau ist in jüngster Zeit in zwei Monografien von Wolfgang Jäger (Staatsbildung und Reformpolitik. Politische Modernisierung im Herzogtum Nassau zwischen Französischer Revolution und Restauration, Wiesbaden 1993) und Eckhardt Treichel (Der Primat der Bürokratie. Bürokratischer Staat und bürokratische Elite im Herzogtum Nassau 1806-1866, Frankfurt a. M. 1991) ausführlich untersucht und gewürdigt worden.

Mit der von Uta Ziegler bearbeiteten Edition der nassauischen Regierungsakten von 1803 bis 1814, die als fünfter Band in der von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften unter der Federführung von Karl Otmar von Aretin herausgegebenen Quellenreihe zu den Reformen in den Rheinbundstaaten erschienen ist, liegt nunmehr eine willkommene Ergänzung zu den oben genannten Studien vor. Das Herzogtum Nassau hat mit Ernst Franz Ludwig Freiherr Marschall von Bieberstein, Karl von Ibell und Ludwig Harscher von Almendingen klangvolle und wirkungsmächtige Namen in der Riege der Rheinbundreformer aufzuweisen. Die großen Denkschriften Ibells zur Reform des Steuerwesens im Herzogtum Nassau von 1808/09 (96-118) und Harscher von Almendingens zur Reorganisation von Verwaltung und Justiz vom Herbst 1812 (232-292) sowie zur Rezeption des Code Napoléon aus dem Spätjahr 1812 (292-301) zählen zu den grundlegenden und gehaltvollsten Auseinandersetzungen mit den Prinzipien der französischen Staatsverwaltung in der Rheinbundära.

Der am französischen Vorbild orientierte, mitunter aber auch durchaus eigenständige Züge tragende Modernisierungskurs im Herzogtum Nassau war diktiert von der Sorge um die Bewahrung der politischen Existenz im Zeitalter des allgemeinen Länderschachers. Die Verschmelzung der im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 neu erworbenen Gebietsteile mit den Stammlanden hatte den nassauischen Politikern die Notwendigkeit der Schaffung einer homogenen, streng zentralisierten und hierarchisierten Verwaltung vor Augen geführt und sie zu ersten diesbezüglichen Reformmaßnahmen veranlasst. Nach dem Beitritt zum Rheinbund gewann der Reformprozess durch die Erlangung der Souveränität, durch weitere Gebietszuwächse und den Zwang zur pünktlichen und vollständigen Erfüllung der in der Bundesakte übernommenen militärischen Verpflichtungen gleich in mehrfacher Hinsicht eine neue Qualität. Die Bewältigung dieser Herausforderungen erforderte die Konzentration und Anspannung aller zur Verfügung stehenden Kräfte.

Die im vorliegenden Band zusammengestellten, teils ungedruckten, teils gedruckten und auch schon andernorts publizierten Gutachten, Vorträge, Denkschriften, Erlasse, Berichte und Briefe, vornehmlich aus den Beständen des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden, dem nassauischen Verordnungsblatt und der Sammlung landesherrlicher Edikte und Verordnungen, decken alle Felder der nassauischen Reformpolitik ab. Die lebhaft geführten Reformdiskussionen und gesetzlichen Neuerungen im Bereich von Regierung und Verwaltung, im Steuer- und Finanzwesen, beim Militär, in der Gerichts- und Justizverfassung, bei der geplanten Rezeption des Code Napoléon, im Agrarsektor, in der Sozialpolitik sowie der Juden-, Kirchen-, Konfessions- und Verfassungspolitik zeugen von der Bandbreite der Reformbestrebungen. Letztlich aber blieb das Erneuerungswerk ein Torso. In vielen Bereichen beschränkte sich die Reform auf Absichtserklärungen, die erst nach dem Ende der französischen Vorherrschaft (Erlass einer landständischen Verfassung, 1814) und dem Wiener Kongress (Schaffung eines Landesbistums, 1827), zum Teil sogar erst nach der Annexion Nassaus durch Preußen (Judenemanzipation) in Angriff genommen und erfolgreich umgesetzt werden konnten.

Nur im Finanz- und Steuersektor gelangen mit der Gründung einer zentralen Staatskasse im Jahre 1807 und der zwischen 1809 und 1812 durchgeführten Reform des Steuerwesens unter Aufhebung aller bisherigen Exemtionen "die einzigen wirklich wesentlichen Reformen, die das Herzogtum während der Rheinbundzeit aufweisen konnte" (91). Die Reformer vermochten zwar auch in anderen Bereichen der Staatstätigkeit zum Teil beachtliche Erfolge zu erzielen; dass dennoch viele ihrer Vorhaben scheiterten beziehungsweise im Planungsstadium stecken blieben, lag zum einen an den mit der uferlosen Expansionspolitik Napoleons einhergehenden Belastungen, welche die für die Umsetzung der Reformen dringend notwendige Konsolidierung der politischen und finanziellen Rahmenbedingungen verhinderten. Andererseits erwiesen sich die strukturellen Defizite und Anpassungsprobleme im Innern, wie zum Beispiel in der bis 1816 fortdauernden Doppelregentschaft mit zwei räumlich voneinander getrennten Ministerialkanzleien und zwei gleichberechtigt neben-, mitunter auch gegeneinander arbeitenden Staatsministern, als unübersteigbare Hindernisse für eine durchgreifende Umgestaltung und Modernisierung. Schließlich war auch der radikale Reformkurs des Staatsministers Marschall von Bieberstein im Lande keineswegs unumstritten.

Die Editionsgrundsätze orientieren sich an den in dieser Reihe bereits erschienenen Bänden. Insgesamt 86 Quellentexte sind nach den wichtigsten Reformbereichen gegliedert und in den verschiedenen Kapiteln jeweils in chronologischer Folge angeordnet worden. Am Beginn eines jeden Abschnitts werden sie in einer kurz gefassten Darstellung erläutert. Jedem Einzeldokument ist ein Kopfregest mit Orts- und Datumszeile, mit einer den Quellentext inhaltlich und formal beschreibenden Überschrift, mit Signatur und kurzer Inhaltsangabe vorangestellt. Bei gekürzt abgedruckten Dokumenten sind die ausgelassenen Textpassagen durch Zusammenfassungen der Bearbeiterin in anderer Schriftgröße kenntlich gemacht und beschrieben. Alle Dokumente wurden jeweils buchstabengetreu nach der Originalvorlage transkribiert. Grammatikalische und sprachliche Unebenheiten wurden stillschweigend verbessert, und auch die Zeichensetzung wurde zur Erleichterung des Verständnisses dem heutigen Gebrauch angepasst.

An der insgesamt gelungenen Edition sind lediglich einige Buchstabendreher in den Quellentexten sowie zwei kleinere inhaltliche Unstimmigkeiten zu kritisieren. Ob die in der Einleitung (2) als Reformmotor angegebene Furcht vor einer institutionellen Ausgestaltung des Rheinbundes, wie sie etwa für Bayern und Württemberg nachgewiesen werden konnte, auch das Denken und Handeln der nassauischen Politiker bestimmte, erscheint zumindest in den ersten Jahren der Rheinbundära fraglich. Hans Christoph von Gagern etwa versprach sich von dem in Frankfurt zu installierenden Bundestag, dessen Fürstenbank der Herzog von Nassau vorsitzen sollte, einen nicht unbeträchtlichen Macht- und Einflussgewinn für das Herzogtum. Schließlich sollte der in einem Vortrag der nassauischen Minister über den Zustand des Herzogtums vom Juni 1808 enthaltene Hinweis auf die Störung des Handels und Gewerbes nicht auf das erst 1811 erlassene Blockadedekret und auch nicht auf die 1810 erlassenen Dekrete von Trianon und Fontainebleau bezogen werden (78, Anmerkung 111).

Karl Murk