Rezension über:

Robert Somerville: Pope Urban's II Council of Piacenza. March 1-7, 1095, Oxford: Oxford University Press 2011, VIII + 151 S., ISBN 978-0-19-925859-8, USD 110,00
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Rezension von:
Georg Strack
Historisches Seminar, Ludwig-Maximilians-Universität München
Redaktionelle Betreuung:
Ralf Lützelschwab
Empfohlene Zitierweise:
Georg Strack: Rezension von: Robert Somerville: Pope Urban's II Council of Piacenza. March 1-7, 1095, Oxford: Oxford University Press 2011, in: sehepunkte 12 (2012), Nr. 9 [15.09.2012], URL: https://www.sehepunkte.de
/2012/09/21321.html


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Robert Somerville: Pope Urban's II Council of Piacenza

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Papst Urban II. wird meist mit dem Konzil von Clermont assoziiert, auf dem er den ersten Kreuzzug ausrief. Robert Somerville zeigt nun in einer eindrucksvollen Studie, dass für die mittelalterliche Kirche wohl das wenige Monate zuvor abgehaltene Konzil von Piacenza sehr viel bedeutsamer war. Nach einer einleitenden Einordnung der Kirchenversammlung in die Synodaltradition der Reformpäpste seit Leo IX. diskutiert Somerville zunächst Fragen von Ortswahl, Datierung und Besucherzahl, die mit circa 200 Vertretern des hohen Klerus sicher realistisch eingeschätzt wird. Als Themen standen zunächst einmal innerkirchliche Probleme in den Diözesen Grenoble/Vienne, Liège und Noyon im Vordergrund. Mehr Beachtung finden seit je her Nachrichten über eine Gesandtschaft aus Byzanz, die in Piacenza um militärische Unterstützung gegen die anrückenden Türken nachgesucht haben soll, was für den Aufruf zum Kreuzzug in Clermont sicher eine wichtige Rolle spielte (1-16).

Die Überlieferungslage für das Konzil von Piacenza ist, wie für die meisten hochmittalterlichen Konzilien, eher ungünstig. Immerhin zwei Texte enthalten etwas ausführlichere Nachrichten, bergen aber gleichzeitig größere quellenkritische Probleme. So gehören die zeitnah entstandenen Gesta Romanae aecclesiae contra Hildebrandum zu den Polemiken des ausgehenden 11. Jahrhunderts und zwar mit antipäpstlicher Tendenz. Es ist durchaus erheiternd, vom Tumult zu lesen, der sich gegen die Konzilsbeschlüsse gerichtet haben soll, zumal diese nicht Papst Urban sondern ein "Turbanus" verkündet habe. Aber wie verlässlich mag das sein? Die zweite wichtige Quelle ist die Chronik Bernolds von Konstanz, der sicher kein Augenzeuge des Konzils war, aber wohl auf einigermaßen verlässliche Berichte zurückgreifen konnte. Seine Darstellung ist weniger tendenziös, erwähnt aber vor allem Verhandlungspunkte, die auch auf einer kurz zuvor abgehaltenen Konstanzer Synode diskutiert worden waren (Simonie, Priesterehe, Klagen der Königin über ihre Behandlung durch König Heinrich IV.). Lediglich die Nachrichten über die byzantinische Gesandtschaft fügen sich nicht in dieses Schema, doch gehörte auch der Kreuzzug zu den speziellen Interessen Bernolds (18-28). In weiteren Quellen sind lediglich Auszüge aus den Konzilsbeschlüssen, den Dekreten, enthalten, vor allem in zahlreichen Rechtssammlungen, von denen Somerville die wichtigsten genauer bespricht (29-51). Die Überlieferung zeigt eine vergleichsweise geringe Varianz und lässt sich in vier Gruppen gliedern. Von allen Dekreten, die Papst Urban II. auf Synoden promulgierte, fanden gerade die von Piacenza im Mittelalter die größte Resonanz. Möglicherweise kann dies mit der wiederholten Verkündung durch Urban selbst und seinen Nachfolger Paschalis II. erklärt werden. Schwerpunkt der Überlieferung ist Italien, aber auch in Deutschland und Frankreich wurden Abschriften angefertigt. Da auch der Bologneser Rechtsgelehrte Gratian Teile in seine Sammlung übernahm, wirkten die Beschlüsse von Piacenza noch bis in die Neuzeit nach (71-85).

Trotz dieser Breitenwirkung liegen die Konzilsdekrete bis heute nur in der Edition von Ludwig Weiland vor, die dieser 1893 für die Reihe der "Constitutiones" der Monumenta Germaniae Historica angefertigt hatte. Sie genügt, da sie im Wesentlichen auf älteren Drucken und nur wenigen Handschriften basiert, kaum modernen Ansprüchen (60-70). Die ausführlich kommentierte Neuedition mit englischer Übersetzung, die den Kern des Buchs ausmacht, ist folglich sehr zu begrüßen (89-115). Auf dem Konzil wurde demnach eine Reihe von klassischen Reformthemen behandelt und Beschlüsse zum Problem der Simonie, zum Umgang mit Simonisten und von ihnen geweihten Klerikern gefasst (Dekrete 1-7). Die Dekrete 8-12 betreffen schismatische Ordinationen, die auf den Gegenpapst Clemens III. (Wibert von Ravenna) zurückgehen, lassen sich also tagespolitisch erklären. Das 13. Dekret kehrt zurück zum weiteren Themenkreis der Simonie, verbietet dem Klerus alle Arten von Salbung und Ölung, Taufen und Beerdigen gegen Bezahlung. Das 15. Dekret regelt finanzielle Angelegenheiten, untersagt die Weihe ohne gleichzeitige Vergabe einer angemessenen Pfründe sowie die Akkumulation von Einkunftstiteln. Die dort ebenfalls festgeschriebene Residenzpflicht für Kleriker zielte ebenso auf die Beschränkung der Einkünfte. Ein wenig aus dem Rahmen fällt Dekret Nr. 14, das Bestimmungen zum Quatemberfasten enthält, also zu den kirchlichen Fastenzeiten nach dem Sonntag "Invocavit", nach Pfingsten, nach Kreuzerhöhung und nach St. Lucia. Das weniger prominente Thema wurde von Urban II. häufiger auf Konzilien aufgegriffen und ein eigener Traktat über die Quatember, der genauerer Erschließung bedürfte, wird ihm zugeschrieben. Auf Piacenza geht der Tradition nach noch ein Mariengebet zurück, das Urban II. aber nicht neu verfasste, sondern lediglich autorisierte.

Im letzten Abschnitt werden noch einmal die weiteren Konzilien dieses Pontifikats in den Blick genommen, was die Einordnung von "Piacenza" erleichtert (116-133). Auch wenn Somerville betont, dabei nicht systematisch vorzugehen, sondern lediglich gewisse Themen noch einmal zu akzentuieren, ist das Kapitel doch mit Gewinn zu lesen. Immerhin weist der beste Kenner der Materie noch einmal auf offene Fragen hin, die die Versammlungen von Tours, Rom und Bari betreffen. Bei den Konzilien von Nîmes und St. Peter in Rom werden Problemstellungen skizziert, die einer monographischen Behandlung bedürfen. Diese Desiderate betont Somerville auch im kurzen Fazit (134f.), wo er noch einmal hervorhebt, dass Urban II. nicht nur als Initiator des Kreuzzugs, sondern primär als Vertreter des Reformpapsttums zu verstehen ist, dessen Gesetzgebung die Kirche für viele Jahrhunderte prägte. Die vorliegende Studie ist damit mehr als eine Monographie zu einem wichtigen Reformkonzil. Sie ist das Resultat jahrzehntelanger Arbeit im diffizilen Grenzbereich von Rechts- und Kirchengeschichte, Überlieferungs- und Editionswissenschaft, die zu weiteren Forschungen einlädt.

Georg Strack