Jens Kunze (Bearb.): Urkundenbuch der Stadt Zwickau. Zweiter Teil: Das älteste Stadtbuch 1375-1481 (= Codex Diplomaticus Saxoniae. Zweiter Hauptteil: Die Urkunden der Städte und der geistlichen Institutionen in Sachsen; Bd. 20), Hannover: Hahnsche Buchhandlung 2012, XXVI + 503 S., 13 s/w-Abb., ISBN 978-3-7752-1906-8, EUR 88,00
Inhaltsverzeichnis dieses Buches
Buch im KVK suchen
Bitte geben Sie beim Zitieren dieser Rezension die exakte URL und das Datum Ihres Besuchs dieser Online-Adresse an.
Hana Pátková (Hg.): Liber vetustissimus antiquae civitatis Pragensis 1310-1518, Praha: scriptorium 2011
Jens Klinger / Robert Mund (Bearb.): Die drei ältesten Stadtbücher Dresdens (1404-1476), Leipzig: Leipziger Universitätsverlag 2007
Caspar Haberkorn: Annalen der Stadt Kamenz (Haberkornsche Chronik). Bearb. und hg. von Lars-Arne Dannenberg, Görlitz: Verlag Gunter Oettel 2012
Eine Textausgabe des Ältesten Zwickauer Stadtbuches ist bereits 2008 erschienen. Allerdings wird sie in der Aufbereitung des Textes kaum den anspruchsvollen Richtlinien einer modernen kritischen Edition gerecht. [1] Die nun von Kunze vorgelegte Ausgabe bietet den Text kritisch bearbeitet. Sie lässt jedoch einige Fragen offen und gibt Anlass zur Kritik.
Der Einleitung (IX-XV) folgen die Editionsrichtlinien (XVII-XVIII), das Abkürzungsverzeichnis (XIX) sowie Quellen und Literatur (XXI-XXVI). Die in den Editionsrichtlinien (XVII) genannten Regesten dürften sich wohl auf die äußerst knappen Überschriften zu den einzelnen Texten beziehen, allerdings erfüllen diese inhaltlich meistens nicht die Kriterien eines Kopfregests. Die Edition (1-456), welche 1085 Stadtbuchtexte sowie 10 edierte Zetteleinlagen beinhaltet, wird vom Index ("Personen - Orte - ausgewählte Sachen", 459-492) und den Abbildungen (493-503) abgeschlossen (die falschen Kolumnentitel VI und XVIII wurden bei den Seitenangaben hier ignoriert).
In der Einleitung (IX-XVIII) wird das Stadtbuch kurz in den Kontext der Zwickauer Überlieferung eingeordnet, in der es chronologisch betrachtet das dritte erhaltene Stadtbuch darstellt. Es gehört typologisch zu den Stadtbüchern mit vermischtem Inhalt (nicht zu den "vermischten Stadtbüchern" IX). Der knappen historischen Einordnung folgen die Beschreibung des Papierkodex und Angaben zum Inhalt. Warum der Vorspruch des Stadtbuches von Blatt 1 auf Seite X und nicht als Bestandteil der Edition wiedergegeben wird, erklärt der Bearbeiter nicht. Eine Übersicht zu den Zwickauer Stadtschreibern zwischen 1373 und 1482 wird XIII geboten.
Gleich der Anfang der Edition ist verwirrend. Die bei Ermisch [2] erwähnten Notizen auf der Innenseite des Deckels sind bei Kunze nicht zu finden. Auch die bei Ermisch und Protze abgedruckte Passage von Blatt 1r über die Pest und das Auftreten der Flagellanten in Zwickau sucht man in der Neuausgabe vergeblich. [3] Sodann steht neben der Überschrift zu Nr. 1 "ohne Datierung", jedoch schließt der Stadtbucheintrag mit einer Datumsangabe: "Actum anno domini ut supra feria quinta post letare". Bei Protze wird der abgekürzte Wochentag mit "q(uarta)" aufgelöst und auf den 4. April 1375 datiert. [4] Auch die weiteren Stadtbucheinträge, die zwar mit Datumsangaben ohne Jahr, aber doch immerhin mit einer Tagesangabe oder sogar mit dem Verweis "ut supra" versehen worden waren, werden in der Bearbeitung von Kunze "ohne Datierung" geführt. Es ist auch keine kritische Auseinandersetzung mit den an gleicher Stelle bei Protze zu findenden Datierungen vermerkt.
Im Editionsteil fallen insgesamt drei Dinge ins Auge:
(1) Das großzügige Buchformat erlaubt eine übersichtliche Textgestaltung und damit ein schnelles Erfassen der Texte. Allerdings hat der Verlag nicht viel Mühe auf den Satz verwandt. Da man auf Silbentrennung verzichtete, zerreißen im Blocksatz zwangsläufig große weiße Löcher und unschöne Umbrüche den Text.
(2) Die Wortwahl der vom Bearbeiter verfassten Textüberschriften ist uneinheitlich, zweideutig und in Einzelfällen falsch, sodass man nicht immer sicher sein kann, ob der in der Schlagzeile angegebene Sachverhalt tatsächlich dem dazugehörigen Stadtbuchtext entspricht.
(3) Die gesamte Edition mit immerhin 1095 Stadtbuchtexten ist äußerst spärlich kommentiert. Von den 37 gezählten Anmerkungen entfallen 21 auf knappste Erläuterungen und 16 auf Quervereise. Für eine gewisse Unlust des Bearbeiters, den Dingen inhaltlich auf den Grund zu gehen und Kontexte herzustellen, scheinen exemplarisch zwei sinnentstellte lateinische Textzeilen zu stehen. In der Anmerkung (a) zu Nr. 590 liest man: "sapiens verbis paucis ivotestit" - statt richtig: sapiens verbis innotescit paucis (an wenig Worten zeigt der Weise sich). Inhaltlich ähnlich ist die Anmerkung (a) zu Nr. 591, wo zu lesen ist "Est cacens qiu juvenitur sapiens". Wenn es sich hier nicht um seltene mittellateinische Formen oder gar ein Wortspiel handelt, kann richtigerweise nur gemeint sein: tacens qui invenitur sapiens.
Die quasi nicht vorhandene Kommentierung, bringt irgendwann auch den geübten Stadtbuchleser an seine Grenzen. So wird der Begriff "stanterbe" (Standerbeigen) in Nr. 620 nicht erklärt. Weit mehr unkommentierte Begriffe und Sachverhalte dürften auch anderen Lesern Mühe beim Verständnis des Stadtbuches bereiten.
Auf die Inhaltsangaben der Textüberschriften muss hier noch näher eingegangen werden, wobei nur einige wenige Probleme zur Sprache kommen können. Die Charakterisierungen von Erbschaftsangelegenheiten werden oft ungenau mit "vermachen" beschrieben. So wäre Nr. 54 wohl besser als Auflassung (resignatio) bzw. Erbeinsetzung zu bezeichnen, Nr. 55 als gegenseitige Erbeinsetzung oder Nr. 59 wieder als Auflassung usw. In Nr. 68 wird statt des Rückgriffs auf den Quellenbegriff, der hier auch den richtigen Terminus bietet - nämlich "resignatio" (Auflassung) - umständlich und letztlich falsch "überträgt ihre Rechte" geschrieben.
Verwirrend ist auch die Uneinheitlichkeit der Formulierungen in den Überschriften. Zu den Nr. 77 und 78 wird richtigerweise von Auflassungen geschrieben, während in den inhaltlich vergleichbaren Nr. 83-87 von "vermachen" die Rede ist. In anderen Nummern schreibt Kunze, dass der Rat etwas "verleiht" (z.B. 84, 256 etc.). Letzteres ist missverständlich, wenn man die moderne Bedeutung von verleihen zu Grunde legt (die hier nicht gemeint sein kann), die Kunze aber in Nr. 156 gebraucht, wo der Rat tatsächlich 15 Schock Groschen gegen Zinsen verleiht.
Allzu starke Modernisierungen bei der Umschreibung des Inhalts treffen nicht immer den Kern der Sache. In den Nr. 121, 166 und 181 wird "Treuhänder" statt des Quellenbegriffs Vormund verwendet. Gänzlich unpassend ist die Formulierung zu Nr. 970. Hier liest man von einer "Einigung über Zahlungen für einen Mord". Was nach einem Auftragsmord klingt, ist die Sühne für einen Totschlag.
Zugegebenermaßen schwierig ist im Einzelfall die prägnante Umschreibung von "gewere". Allerdings trifft in den meisten Fällen, wo sich Kunze für "Bürgschaft" entscheidet, dies nicht den Kern der Sache. Hier hätte man bei dem sperrigen aber treffenderen Quellenbegriff Gewere bleiben sollen. Für Erklärungen hätte ein Glossar Platz geboten.
Der Index erlaubt nur bedingt den schnellen Zugriff auf den Inhalt, da neben Namen nur "ausgewählte Sachen" verzeichnet wurden. Die Auswahlkriterien werden nicht benannt. Auch ist der Verzicht auf eine konsequente Normalisierung der Namen wenig hilfreich. Statt Nikolaus gibt es mindestens die Formen "Nickel", "Nicolaus" und "Niclas"; statt Töpfer gibt es je einen Indexeintrag zu "Topper", "Toppfer" und "Toppher"; "Smyd" wurde nicht zu Schmied normalisiert etc. Bei dem Ort "Cincz", der im Index als "nicht eindeutig zu identifizierender Ort" beschrieben wird, dürfte es sich um einen Transkriptionsfehler von Tinz (bei Gera) handeln.
Die hier aufgeführten Kritikpunkte der im Großen und Ganzen verdienstvollen Edition sollten aber nicht von der Lektüre abhalten. Denn wie kein anderer Stadtbuchtyp bieten jene mit vermischtem Inhalt ein besonders vielfältiges Bild der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit der Wirtschafts- und Sozialgeschichte einer spätmittelalterlichen Stadt. Etwa 400 der insgesamt 1095 Einträge - und damit die größte Gruppe - beinhalten das Problem der Bargeldbeschaffung durch Verpfändung / Satzung, Verkauf wiederkäuflicher Zinsen oder andere Formen der Kreditvergabe. In diesen Zusammenhängen kommen auch die zahlreichen Stiftungen zur Sprache, die zum Großteil von der Stadt als Testamentsvollstrecker realisiert werden. Die administrative Tätigkeit der Stadt schlägt sich schließlich auch in der Komposition des Stadtbuches nieder, in dem unabhängig von der chronologischen Reihenfolge Texte inhaltlich gruppiert wurden (Nr. 410-612, 658-812). Das Verhältnis der Reinschrift zu den überlieferten Zetteln und schließlich die Frage, welche Angelegenheiten eigentlich den Sprung in die Reinschrift geschafft haben, und was alles nicht überliefert wurde, böten weitere Punkte der Auseinandersetzung mit dem Ältesten Zwickauer Stadtbuch.
Anmerkungen:
[1] Helmut Protze: Das älteste Zwickauer Stadtbuch (1375-1481) und seine Sprache, nach Vorarbeiten von Karl Steinmüller unter Berücksichtigung sachlicher, sprachgeschichtlicher, lautlicher, grammatischer und syntaktischer Gesichtspunkte sowie durch Einbeziehung aller Personennamen bearbeitet und herausgegeben von Helmut Protze (= Germanistische Arbeiten zu Sprache und Kulturgeschichte; Bd. 48), Frankfurt/Main 2008.
[2] Hubert Ermisch: Die Zwickauer Stadtbücher und eine Zwickauer Schuldordnung des 15. Jahrhunderts, in: Neues Archiv für Sächsische Geschichte 20 (1899), 33-45, hier 37.
[3] Vgl. Protze wie Anm. 1, 63 und Ermisch wie Anm. 2, 37.
[4] Vgl. Protze wie Anm. 1, 63.
Christian Speer